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Änderung § 30 PStV vom 01.11.2018

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§ 30 PStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2018 geltenden Fassung
§ 30 PStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 24.10.2018 BGBl. I S. 1768

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 30 Begründung und Beurkundung der Lebenspartnerschaft


(Text neue Fassung)

§ 30 Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe


vorherige Änderung

1 Soweit abweichende landesrechtliche Regelungen bestehen, gehen diese vor. 2 Im Übrigen gelten in verfahrensmäßiger Hinsicht (Anmeldung, Prüfung der Voraussetzungen und Beurkundung der Begründung einer Lebenspartnerschaft) die §§ 28 und 29 entsprechend. 3 Die Niederschrift über die Begründung der Lebenspartnerschaft ist mit einem Formular nach dem Muster der Anlage 11 zu fertigen; das Formular ist dem Beurkundungssachverhalt anzupassen und kann programmgerecht eingerichtet werden, soweit dies im Einzelfall notwendig ist.



1 Für die Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe gelten die §§ 28 und 29 entsprechend. 2 Die Niederschrift über die Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe ist mit einem Formular nach dem Muster der Anlage 10 zu fertigen; das Formular ist dem Beurkundungssachverhalt anzupassen und kann programmgerecht eingerichtet werden, soweit dies im Einzelfall notwendig ist.