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§ 30 - Personenstandsverordnung (PStV)
V. v. 22.11.2008 BGBl. I S. 2263 (Nr. 54); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 19.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 206
Geltung ab 01.01.2009; FNA: 211-9-1 Personenstandswesen
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Geltung ab 01.01.2009; FNA: 211-9-1 Personenstandswesen
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§ 30 Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe
1Für die Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe gelten die §§ 28 und 29 entsprechend. 2Die Niederschrift über die Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe ist mit einem Formular nach dem Muster der Anlage 10 zu fertigen; das Formular ist dem Beurkundungssachverhalt anzupassen und kann programmgerecht eingerichtet werden, soweit dies im Einzelfall notwendig ist.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Personenstandsverordnung V. v. 24. Oktober 2018 BGBl. I S. 1768 m.W.v. 1. November 2018
Frühere Fassungen von § 30 PStV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.11.2018 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Personenstandsverordnung vom 24.10.2018 BGBl. I S. 1768 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 30 PStV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 30 PStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PStV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Personenstandsverordnung
V. v. 24.10.2018 BGBl. I S. 1768
Artikel 1 1. PStVÄndV Änderung der Personenstandsverordnung
... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 30 wird wie folgt gefasst: „§ 30 Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine ... geändert: a) Die Angabe zu § 30 wird wie folgt gefasst: „ § 30 Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe". b) Die Angabe zu § 42 ... eine Folgenummer, beginnend mit der laufenden Nummer 1 angefügt." 6. § 30 wird wie folgt gefasst: „§ 30 Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine ... Nummer 1 angefügt." 6. § 30 wird wie folgt gefasst: „ § 30 Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe Für die Umwandlung einer ...
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