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Zitierungen von § 63 PStV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 63 PStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PStV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 PStV Anzeige eines Personenstandsfalls (vom 01.11.2022)
... der im Bundesanzeiger bekannt gemachten jeweils gültigen Fassung verwendet werden. § 63 Absatz 4 gilt entsprechend. (3) Die nach dem Gesetz gegenüber dem Standesamt zugelassenen ...
§ 28 PStV Anmeldung (vom 01.11.2022)
... Eheschließenden elektronisch übermittelt werden; für die Übermittlung gilt § 63 ...
§ 34 PStV Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit (vom 27.06.2024)
... Soweit die technischen Voraussetzungen vorliegen, gilt für die Übermittlung § 63 ...
§ 46 PStV Familienrechtliche Erklärungen (vom 01.11.2024)
... mit dem Wortlaut der Erklärung bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen nach § 63 elektronisch übermittelt ...
§ 47 PStV Berichtigungen (vom 07.04.2021)
... durch Übersendung eines beglaubigten Registerausdrucks oder durch Datenübermittlung nach § 63 . (4) Bei unrichtigen und fehlenden Elementbezeichnungen oder ...
§ 53 PStV Benutzung durch Personen
... Daten aus einem Personenstandsregister an Berechtigte nach § 62 des Gesetzes gilt § 63 Abs. 1 entsprechend. (2) Die besonderen Vorschriften des Gesetzes für die ...
§ 64 PStV Abrufverfahren (vom 01.11.2022)
... und Datenabrufe im automatisierten Abrufverfahren nach § 68 des Gesetzes gilt § 63 . Die eingesetzten technischen Verfahren für den automatisierten Datenabruf ...
Zitat in folgenden Normen
Testamentsregister-Verordnung (ZTRV)
V. v. 11.07.2011 BGBl. I S. 1386; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
§ 9 ZTRV Elektronische Kommunikation (vom 01.08.2021)
... Absatz 1a der Bundesnotarordnung oder 4. bei technischen Störungen. (4) § 63 Absatz 1 und 3 der Personenstandsverordnung bleibt ...
Zitate in Änderungsvorschriften
2. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz (2. PStRÄndG)
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2522
Artikel 2 2. PStRÄndG Änderung der Personenstandsverordnung
... Eheschließenden elektronisch übermittelt werden; für die Übermittlung gilt § 63 ." 9. § 33 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt ... nach § 60 Absatz 1 entsprechend." 22. § 63 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben. b) ...
3. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz (3. PStRÄndG)
G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1744
Artikel 2 3. PStRÄndG Änderung der Personenstandsverordnung
... in der im Bundesanzeiger bekannt gemachten jeweils gültigen Fassung verwendet werden. § 63 Absatz 4 gilt entsprechend." b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: ... mit dem Wortlaut der Erklärung bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen nach § 63 elektronisch übermittelt werden." 8. § 48 wird wie folgt ... und Datenabrufe im automatisierten Abrufverfahren nach § 68 des Gesetzes gilt § 63 . Die eingesetzten technischen Verfahren für den automatisierten Datenabruf müssen ...
Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 89 11. ZustAnpV Änderung der Personenstandsverordnung
... In § 11 Absatz 4 sowie § 63 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 der Personenstandsverordnung vom 22. November 2008 (BGBl. I S. 2263), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Dezember ...
Gesetz zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044
Artikel 2 BAnzDiG Folgeänderungen
... das Wort „elektronischen" gestrichen. (8) In § 6 Absatz 2 und § 63 Absatz 2 Satz 1 der Personenstandsverordnung vom 22. November 2008 (BGBl. I S. 2263), die durch ...
Personenstandsrechts-Änderungsgesetz (PStRÄndG)
G. v. 07.05.2013 BGBl. I S. 1122, 2440
Artikel 2 PStRÄndG Änderung der Personenstandsverordnung (vom 19.07.2013)
... 2. In § 6 Absatz 2 wird die Angabe „§ 63 Abs. 3" durch die Angabe „§ 63 Absatz 4" ersetzt. 3. Dem § 11 ... In § 6 Absatz 2 wird die Angabe „§ 63 Abs. 3" durch die Angabe „§ 63 Absatz 4" ersetzt. 3. Dem § 11 wird folgender Absatz 4 angefügt: ... 4. In § 20 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „; § 63 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend" gestrichen. 5. § 26 wird wie folgt ... 2 wird Absatz 3. c) Der bisherige Absatz 3 wird aufgehoben. 23. Dem § 63 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Bei der Übermittlung von Daten ...
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