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Änderung § 29 Fischseuchenverordnung vom 01.05.2014
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§ 29 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.05.2014 geltenden Fassung | § 29 n.F. (neue Fassung) in der am 01.05.2014 geltenden Fassung durch Artikel 30 V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388 |
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(Textabschnitt unverändert) § 29 Ordnungswidrigkeiten | |
(Text alte Fassung) (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einer mit einer Genehmigung nach § 19 Abs. 1 Nr. 3, 5 oder 6, § 20 Abs. 1 Nr. 6 oder 7, § 21 Abs. 1 Satz 3, § 22 Abs. 1 Nr. 2 oder § 24 Abs. 1 Nr. 2 verbundenen vollziehbaren Auflage oder 2. einer vollziehbaren Auflage nach § 4 Abs. 3 Satz 1 oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 3, § 9 Abs. 2, § 20 Abs. 1 Nr. 2, § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 27 Satz 2, § 22 Abs. 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 25 Nr. 2, § 22 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 24 Abs. 2 oder § 25 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 3 oder § 26 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 26 Abs. 2, zuwiderhandelt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. ohne Genehmigung nach § 3 Satz 1 oder ohne Registrierung nach § 6 Abs. 1 Fische hält, verbringt oder abgibt oder tote Fische oder Teile davon verbringt, abgibt oder verwertet, 2. entgegen § 6 Abs. 2 eine Anzeige nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 3. entgegen § 7 Abs. 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht, 4. entgegen § 8 Abs. 1 ein Buch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt, 5. entgegen § 8 Abs. 2 Satz 2 ein Buch nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt, 6. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 impft, 7. entgegen § 13 Abs. 1 Fische aus Aquakultur verbringt, 8. entgegen § 18 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 2 Flüssigkeiten einleitet, 9. entgegen § 19 Abs. 1 Nr. 3, 4 oder 5, § 20 Abs. 1 Nr. 6, § 21 Abs. 1 Satz 3, § 22 Abs. 1 Nr. 2 oder § 24 Abs. 1 Nr. 2 Fische aus Aquakultur oder von ihnen stammende Teile, Rohstoffe, Erzeugnisse, Futtermittel oder sonstige Gegenstände verbringt oder abgibt, 10. entgegen § 19 Abs. 1 Nr. 6 oder § 20 Abs. 1 Nr. 7 einen Aquakulturbetrieb betritt, 11. entgegen § 19 Abs. 1 Nr. 7 oder § 20 Abs. 1 Nr. 4 ein Transportmittel nicht oder nicht rechtzeitig reinigt oder nicht oder nicht rechtzeitig desinfiziert oder 12. entgegen § 20 Abs. 1 Nr. 1 verendete Fische aus Aquakultur nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beseitigt und nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beseitigen lässt. | (Text neue Fassung) Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. ohne Genehmigung nach § 3 Satz 1 einen Fisch hält, verbringt oder abgibt oder einen toten Fisch oder einen Teil davon verbringt, abgibt oder verwertet, 2. einer vollziehbaren Auflage nach § 4 Absatz 3 Satz 1 zuwiderhandelt, 3. ohne Registrierung nach § 6 Absatz 1 eine dort genannte Tätigkeit ausübt, 4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Absatz 2, § 8 Absatz 3, § 9 Absatz 2, § 20 Absatz 1 Nummer 2, § 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 27 Satz 2, nach § 22 Absatz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 25 Nummer 2, nach § 22 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 24 Absatz 2 oder § 25 Nummer 2, nach § 23 Absatz 1 Satz 3 oder § 26 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 26 Absatz 2, zuwiderhandelt, 5. entgegen § 7 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht, 6. entgegen § 8 Absatz 1 ein Buch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt, 7. entgegen § 8 Absatz 2 Satz 2 ein Buch nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt, 8. entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 gegen eine dort genannte Seuche impft, 9. entgegen § 13 Absatz 1 oder § 19 Absatz 1 Nummer 4 einen Fisch verbringt, 10. entgegen § 18 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 Flüssigkeit einleitet, 11. ohne Genehmigung nach § 19 Absatz 1 Nummer 3 oder Nummer 5, § 20 Absatz 1 Nummer 6, § 21 Absatz 1 Satz 3, § 22 Absatz 1 Nummer 2 oder § 24 Absatz 1 Nummer 2 einen Fisch, ein Teil, einen Rohstoff, ein Erzeugnis, ein Futtermittel oder einen sonstigen Gegenstand verbringt oder abgibt, 12. einer mit einer Genehmigung nach § 19 Absatz 1 Nummer 3, 5 oder Nummer 6, § 20 Absatz 1 Nummer 6 oder Nummer 7, § 21 Absatz 1 Satz 3, § 22 Absatz 1 Nummer 2 oder § 24 Absatz 1 Nummer 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, 13. ohne Genehmigung nach § 19 Absatz 1 Nummer 6 oder § 20 Absatz 1 Nummer 7 einen Aquakulturbetrieb betritt, 14. entgegen § 19 Absatz 1 Nummer 7 oder § 20 Absatz 1 Nummer 4 ein Transportmittel nicht oder nicht rechtzeitig reinigt oder nicht oder nicht rechtzeitig desinfiziert oder 15. entgegen § 20 Absatz 1 Nummer 1 einen Fisch nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beseitigt und nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beseitigen lässt. |
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