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Änderung § 3 AFIG vom 23.05.2015

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§ 2a AFIG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.05.2015 geltenden Fassung
§ 3 AFIG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.02.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 53
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§ 2a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 3 Datenverarbeitung


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(1) Wer die in § 2 Absatz 1 und 2 bezeichneten Informationen von den Internetseiten der Bundesanstalt erhebt und speichert, darf diese Daten nur zum Zweck der sachbezogenen Information der Öffentlichkeit über die Begünstigten der Agrar- und Fischereifonds nach Maßgabe des Absatzes 2 verwenden.

(2) 1 Die Daten nach Absatz 1 dürfen nicht

1. länger als zwei Jahre nach dem Tag ihrer ersten Veröffentlichung auf den Internetseiten nach § 2 Absatz 1 und 2 für den in Absatz 1 genannten Zweck verwendet werden,

2. für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels verwendet oder übermittelt werden,

3. missbräuchlich gegenüber dem von der Veröffentlichung betroffenen Begünstigten verwendet werden.

2 Im Fall des Fischereifonds gilt Satz 1 Nummer 1 nur für die Daten nach Artikel 49 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021/1060.

(3) 1 Die nach Absatz 1 verarbeiteten Daten sind spätestens mit Ablauf von zwei Jahren nach dem Tag ihrer ersten Veröffentlichung auf den Internetseiten nach § 2 Absatz 1 und 2 von den in Absatz 1 bezeichneten Nutzern zu löschen. 2 Für den Fischereifonds gilt Satz 1 nur für Daten nach Artikel 49 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021/1060. 3 Auf den Internetseiten nach § 2 Absatz 1 und 2 wird auf den ersten Tag der Veröffentlichung hingewiesen.


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