Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 3 AFIG vom 26.11.2019

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 3 AFIG, alle Änderungen durch Artikel 107 AFIGuaÄndG am 26. November 2019 und Änderungshistorie des AFIG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 2a AFIG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung
§ 3 AFIG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.02.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 53
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 2a Datennutzung


(Text neue Fassung)

§ 3 Datenverarbeitung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Wer die in § 2 Absatz 1 genannten Daten von der Internetseite der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung erhebt und speichert, darf die Daten nur zum Zweck der sachbezogenen Information der Öffentlichkeit über die Empfänger von Zahlungen aus den europäischen Agrar- und Fischereifonds nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 1 nutzen.



(1) Wer die in § 2 Absatz 1 und 2 bezeichneten Informationen von den Internetseiten der Bundesanstalt erhebt und speichert, darf diese Daten nur zum Zweck der sachbezogenen Information der Öffentlichkeit über die Begünstigten der Agrar- und Fischereifonds nach Maßgabe des Absatzes 2 verwenden.

(Textabschnitt unverändert)

(2) 1 Die Daten nach Absatz 1 dürfen nicht

vorherige Änderung

1. länger als zwei Jahre nach dem Tag ihrer ersten Veröffentlichung auf der Internetseite für den in Absatz 1 genannten Zweck genutzt werden, soweit es sich um Daten über Zahlungen aus den Agrarfonds handelt,

2. für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels genutzt oder weitergegeben werden,

3. für eine gegenüber dem von der Veröffentlichung betroffenen Empfänger von Zahlungen missbräuchliche Verwendung genutzt werden.

2 Die Daten nach Absatz 1 sind spätestens mit Ablauf von zwei Jahren nach dem Tag ihrer ersten Veröffentlichung auf der Internetseite der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung von den in Absatz 1 genannten Nutzern zu löschen.



1. länger als zwei Jahre nach dem Tag ihrer ersten Veröffentlichung auf den Internetseiten nach § 2 Absatz 1 und 2 für den in Absatz 1 genannten Zweck verwendet werden,

2. für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels verwendet oder übermittelt werden,

3. missbräuchlich gegenüber dem von der Veröffentlichung betroffenen Begünstigten verwendet werden.

2 Im Fall des Fischereifonds gilt Satz 1 Nummer 1 nur für die Daten nach Artikel 49 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021/1060.

(3) 1 Die nach Absatz
1 verarbeiteten Daten sind spätestens mit Ablauf von zwei Jahren nach dem Tag ihrer ersten Veröffentlichung auf den Internetseiten nach § 2 Absatz 1 und 2 von den in Absatz 1 bezeichneten Nutzern zu löschen. 2 Für den Fischereifonds gilt Satz 1 nur für Daten nach Artikel 49 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021/1060. 3 Auf den Internetseiten nach § 2 Absatz 1 und 2 wird auf den ersten Tag der Veröffentlichung hingewiesen.

(heute geltende Fassung)