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Änderung § 2a AFIG vom 23.05.2015

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 2a AFIG, alle Änderungen durch Artikel 1 AFIGuBtMGÄndG am 23. Mai 2015 und Änderungshistorie des AFIG

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§ 2a AFIG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.05.2015 geltenden Fassung
§ 2a AFIG n.F. (neue Fassung)
in der am 23.05.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.05.2015 BGBl. I S. 725
 (keine frühere Fassung vorhanden)

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§ 2a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 2a Datennutzung


vorherige Änderung

 


(1) Wer die in § 2 Absatz 1 genannten Daten von der Internetseite der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung erhebt und speichert, darf die Daten nur zum Zweck der sachbezogenen Information der Öffentlichkeit über die Empfänger von Zahlungen aus den europäischen Agrar- und Fischereifonds nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 1 nutzen.

(2) 1 Die Daten nach Absatz 1 dürfen nicht

1. länger als zwei Jahre nach dem Tag ihrer ersten Veröffentlichung auf der Internetseite für den in Absatz 1 genannten Zweck genutzt werden, soweit es sich um Daten über Zahlungen aus den Agrarfonds handelt,

2. für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels genutzt oder weitergegeben werden,

3. für eine gegenüber dem von der Veröffentlichung betroffenen Empfänger von Zahlungen missbräuchliche Verwendung genutzt werden.

2 Die Daten nach Absatz 1 sind spätestens mit Ablauf von zwei Jahren nach dem Tag ihrer ersten Veröffentlichung auf der Internetseite der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung von den in Absatz 1 genannten Nutzern zu löschen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)