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Änderung § 2a AFIG vom 26.11.2019

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 2a AFIG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung
§ 2a AFIG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 107 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 2a Datennutzung


(Text neue Fassung)

§ 2a Datenverarbeitung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Wer die in § 2 Absatz 1 genannten Daten von der Internetseite der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung erhebt und speichert, darf die Daten nur zum Zweck der sachbezogenen Information der Öffentlichkeit über die Empfänger von Zahlungen aus den europäischen Agrar- und Fischereifonds nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 1 nutzen.



(1) Wer die in § 2 Absatz 1 genannten Daten von der Internetseite der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung erhebt und speichert, darf die Daten nur zum Zweck der sachbezogenen Information der Öffentlichkeit über die Empfänger von Zahlungen aus den europäischen Agrar- und Fischereifonds nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 1 verwenden.

(Textabschnitt unverändert)

(2) 1 Die Daten nach Absatz 1 dürfen nicht

vorherige Änderung

1. länger als zwei Jahre nach dem Tag ihrer ersten Veröffentlichung auf der Internetseite für den in Absatz 1 genannten Zweck genutzt werden, soweit es sich um Daten über Zahlungen aus den Agrarfonds handelt,

2. für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels genutzt oder weitergegeben werden,

3. für eine
gegenüber dem von der Veröffentlichung betroffenen Empfänger von Zahlungen missbräuchliche Verwendung genutzt werden.



1. länger als zwei Jahre nach dem Tag ihrer ersten Veröffentlichung auf der Internetseite für den in Absatz 1 genannten Zweck verwendet werden, soweit es sich um Daten über Zahlungen aus den Agrarfonds handelt,

2. für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels verwendet oder übermittelt werden,

3.missbräuchlich
gegenüber dem von der Veröffentlichung betroffenen Empfänger von Zahlungen verwendet werden.

2 Die Daten nach Absatz 1 sind spätestens mit Ablauf von zwei Jahren nach dem Tag ihrer ersten Veröffentlichung auf der Internetseite der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung von den in Absatz 1 genannten Nutzern zu löschen.