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§ 1 - Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld (KuArbGeldFristV k.a.Abk.)

V. v. 26.11.2008 BGBl. I S. 2332 (Nr. 55); aufgehoben durch § 2 V. v. 07.12.2012 BGBl. I S. 2570
Geltung ab 01.01.2009; FNA: 860-3-19-3 Sozialgesetzbuch
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§ 1 Bezugsdauer



(1) Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld wird bei Arbeitnehmern, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. Dezember 2009 entstanden ist, über die Bezugsdauer nach § 104 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch hinaus auf 24 Monate verlängert.

(2) Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld wird bei Arbeitnehmern, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld in der Zeit vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2010 entstanden ist, über die Bezugsdauer nach § 104 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch hinaus auf 18 Monate verlängert.

(3) Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld wird bei Arbeitnehmern, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld in der Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2011 entstanden ist, über die Bezugsfrist nach § 104 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch hinaus auf zwölf Monate verlängert.



 
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Frühere Fassungen von § 1 Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.04.2012Artikel 44 Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt
vom 20.12.2011 BGBl. I S. 2854
aktuell vorher 14.12.2010Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld
vom 01.12.2010 BGBl. I S. 1823
aktuell vorher 19.12.2009Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld
vom 08.12.2009 BGBl. I S. 3855
aktuell vorher 05.06.2009Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld
vom 29.05.2009 BGBl. I S. 1223
aktuellvor 05.06.2009Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 KuArbGeldFristV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KuArbGeldFristV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld
V. v. 01.12.2010 BGBl. I S. 1823
Artikel 1 3. KuArbGeldFristVÄndV
... § 1 der Verordnung über die Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld vom 26. November 2008 ...

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld
V. v. 29.05.2009 BGBl. I S. 1223
Artikel 1 1. KuArbGeldFristVÄndV
... § 1 der Verordnung über die Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld vom 26. November 2008 ...

Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt
G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854
Artikel 44 EinglVerbG Änderung der Verordnung über die Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld
... „Bezugsfrist" durch das Wort „Bezugsdauer" ersetzt. 2. § 1 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift und in den Absätzen 1 ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld
V. v. 08.12.2009 BGBl. I S. 3855
Artikel 1 2. KuArbGeldFristVÄndV
...  1 der Verordnung über die Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld vom 26. November 2008 ...