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Änderung § 1 Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld vom 05.06.2009

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.06.2009 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 05.06.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 29.05.2009 BGBl. I S. 1223
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Bezugsfrist


(Text alte Fassung)

Die Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld wird bei Arbeitnehmern, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. Dezember 2009 entstanden ist, über die Bezugsfrist nach § 177 Abs. 1 Satz 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch hinaus auf 18 Monate verlängert.

(Text neue Fassung)

Die Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld wird bei Arbeitnehmern, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. Dezember 2009 entstanden ist, über die Bezugsfrist nach § 177 Abs. 1 Satz 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch hinaus auf 24 Monate verlängert.

 (keine frühere Fassung vorhanden)