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Änderung § 1 Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld vom 05.06.2009
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§ 1 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.06.2009 geltenden Fassung | § 1 n.F. (neue Fassung) in der am 05.06.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 29.05.2009 BGBl. I S. 1223 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Bezugsfrist | |
(Text alte Fassung) Die Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld wird bei Arbeitnehmern, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. Dezember 2009 entstanden ist, über die Bezugsfrist nach § 177 Abs. 1 Satz 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch hinaus auf 18 Monate verlängert. | (Text neue Fassung) Die Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld wird bei Arbeitnehmern, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. Dezember 2009 entstanden ist, über die Bezugsfrist nach § 177 Abs. 1 Satz 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch hinaus auf 24 Monate verlängert. |
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