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Änderung § 24 StVG vom 30.12.2008
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 24 StVG, alle Änderungen durch Artikel 1 4. StVGÄndG am 30. Dezember 2008 und Änderungshistorie des StVGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 24 StVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.12.2008 geltenden Fassung | § 24 StVG n.F. (neue Fassung) in der am 30.12.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 22.12.2008 BGBl. I S. 2965 |
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(Textabschnitt unverändert) § 24 Verkehrsordnungswidrigkeit | |
(Text alte Fassung) (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift einer auf Grund des § 6 Abs. 1 oder des § 6e Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung oder einer auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangenen Anordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. Die Verweisung ist nicht erforderlich, soweit die Vorschrift der Rechtsverordnung vor dem 1. Januar 1969 erlassen worden ist. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. | (Text neue Fassung) (1) 1 Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift einer auf Grund des § 6 Abs. 1 oder des § 6e Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung oder einer auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangenen Anordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. 2 Die Verweisung ist nicht erforderlich, soweit die Vorschrift der Rechtsverordnung vor dem 1. Januar 1969 erlassen worden ist. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro geahndet werden. |
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