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Änderung § 26 StVG vom 29.04.2009
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 26 StVG, alle Änderungen durch Artikel 1 4. StVGÄndG am 29. April 2009 und Änderungshistorie des StVGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 26 StVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.04.2009 geltenden Fassung | § 26 StVG n.F. (neue Fassung) in der am 29.04.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 22.12.2008 BGBl. I S. 2965 |
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(Textabschnitt unverändert) § 26 Zuständige Verwaltungsbehörde; Verjährung | |
(1) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24, die im Straßenverkehr begangen werden, und bei Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 24a und 24c ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die Behörde oder Dienststelle der Polizei, die von der Landesregierung durch Rechtsverordnung näher bestimmt wird. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen. | |
(Text alte Fassung) (2) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 23 ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten das Kraftfahrt-Bundesamt. | (Text neue Fassung) (2) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 23 ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die Behörde, die von der Landesregierung durch Rechtsverordnung näher bestimmt wird. |
(3) Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben ist, danach sechs Monate. |
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