§ 26 Zuständige Verwaltungsbehörde; Verjährung
- 1.
- abweichend von Absatz 1 bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1, soweit es für den Vollzug der bewehrten Vorschriften zuständig ist, oder
- 2.
- bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 2 Satz 1.
(3)
1Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach
§ 24 Absatz 1 drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen ist noch öffentliche Klage erhoben worden ist, danach sechs Monate.
2Abweichend von Satz 1 beträgt die Frist der Verfolgungsverjährung bei Ordnungswidrigkeiten nach
§ 24 Absatz 1 in Verbindung mit
§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 10 zwei Jahre, soweit diese Ordnungswidrigkeiten Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften mit Anforderungen an Fahrzeuge oder Fahrzeugteile betreffen, die der Genehmigung ihrer Bauart bedürfen.
3Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach
§ 24 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und d und Nummer 2 Buchstabe c und d fünf Jahre.
Frühere Fassungen von § 26 StVG
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interne Verweise§ 36 StVG Abruf im automatisierten Verfahren (vom 09.03.2023) ... die öffentliche Sicherheit, 1a. an die Verwaltungsbehörden im Sinne des § 26 Abs. 1 für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1, § 24a oder § ... zuständigen Polizeidienststellen der Länder und Verwaltungsbehörden im Sinne des § 26 Abs. 1 aus den jeweiligen örtlichen Fahrzeugregistern. (2a) Die Übermittlung nach ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Einführung eines Alkoholverbots für Fahranfänger und Fahranfängerinnen
G. v. 19.07.2007 BGBl. I S. 1460
Sechstes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 28.11.2016 BGBl. I S. 2722
Sechstes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
G. v. 16.08.2024 BGBl. 2024 I Nr. 266
Viertes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
G. v. 22.12.2008 BGBl. I S. 2965
Viertes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
G. v. 12.07.2021 BGBl. I S. 3091
Zitate in aufgehobenen TitelnEinführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (EGOWiG)
G. v. 24.05.1968 BGBl. I S. 503; aufgehoben durch Artikel 57 G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2614
Artikel 167 EGOWiG Inkrafttreten ... tritt am 1. Oktober 1968 in Kraft, soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt. (2) § 26 Abs. 1 sowie die §§ 27 und 28 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung des ...
Fahrzeugregisterverordnung (FRV)
V. v. 20.10.1987 BGBl. I S. 2305; zuletzt geändert durch Artikel 98 G. v. 21.06.2005 BGBl. I S. 1818; aufgehoben durch Artikel 12 V. v. 25.04.2006 BGBl. I 988
§ 12 FRV Art der zu übermittelnden Daten ... Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c werden zum Abruf bereitgehalten für 1. nach § 26 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes zuständige Verwaltungsbehörde, ...
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