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Änderung § 6f StVG vom 17.07.2024

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 6f StVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.07.2024 geltenden Fassung
§ 6f StVG n.F. (neue Fassung)
in der am 17.07.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 233
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 6f Entgelte für Begutachtungsstellen für Fahreignung


(Text alte Fassung)

1 Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Entgelte der Begutachtungsstellen für Fahreignung festsetzen, soweit

(Text neue Fassung)

1 Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Entgelte der Begutachtungsstellen für Fahreignung festsetzen, soweit

1. die Begutachtungsstellen aus Anlass von Verwaltungsverfahren nach straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften medizinisch-psychologische Untersuchungen durchführen und

2. die Festsetzung erforderlich ist, um die Qualität der Begutachtung zu fördern.

2 Bei der Festsetzung der Entgelte ist den berechtigten Interessen der Leistungsbringer und der zur Zahlung der Entgelte Verpflichteten Rechnung zu tragen. 3 Soweit der Leistungsumfang nicht einheitlich geregelt ist, sind dabei Mindest- und Höchstsätze festzusetzen.



(heute geltende Fassung)