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Änderung § 6f StVG vom 17.07.2024
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 6f StVG, alle Änderungen durch Artikel 1 10. StVGÄndG am 17. Juli 2024 und Änderungshistorie des StVGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 6f StVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.07.2024 geltenden Fassung | § 6f StVG n.F. (neue Fassung) in der am 17.07.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 233 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6f Entgelte für Begutachtungsstellen für Fahreignung | |
(Text alte Fassung) 1 Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Entgelte der Begutachtungsstellen für Fahreignung festsetzen, soweit | (Text neue Fassung) 1 Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Entgelte der Begutachtungsstellen für Fahreignung festsetzen, soweit |
1. die Begutachtungsstellen aus Anlass von Verwaltungsverfahren nach straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften medizinisch-psychologische Untersuchungen durchführen und 2. die Festsetzung erforderlich ist, um die Qualität der Begutachtung zu fördern. 2 Bei der Festsetzung der Entgelte ist den berechtigten Interessen der Leistungsbringer und der zur Zahlung der Entgelte Verpflichteten Rechnung zu tragen. 3 Soweit der Leistungsumfang nicht einheitlich geregelt ist, sind dabei Mindest- und Höchstsätze festzusetzen. |
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