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Änderung § 63 StVG vom 18.08.2006
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§ 63 StVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.08.2006 geltenden Fassung | § 63 StVG n.F. (neue Fassung) in der am 18.08.2006 geltenden Fassung durch Artikel 2 G v 14.08.2006 BGBl. I 1958 |
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(Textabschnitt unverändert) § 63 Ermächtigungsgrundlagen, Ausführungsvorschriften | |
(Text alte Fassung) (1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wird ermächtigt, Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen | (Text neue Fassung) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen |
1. über die Übermittlung der Daten durch den Hersteller von Führerscheinen an das Kraftfahrt-Bundesamt und die dortige Speicherung nach § 48 Abs. 3 Satz 4, 2. darüber, welche Daten nach § 50 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 im örtlichen und im Zentralen Fahrerlaubnisregister jeweils gespeichert werden dürfen, 3. über die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten nach den §§ 52 und 55 sowie die Bestimmung der Empfänger und den Geschäftsweg bei Übermittlungen nach § 55, 4. über die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten, die Maßnahmen zur Sicherung gegen Missbrauch und die weiteren Aufzeichnungen beim Abruf im automatisierten Verfahren nach § 53, 5. über die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten und die Maßnahmen zur Sicherung gegen Missbrauch nach § 54, 6. darüber, welche Daten durch Abruf im automatisierten Verfahren nach § 56 übermittelt werden dürfen, 7. über die Bestimmung, welche ausländischen öffentlichen Stellen zum Abruf im automatisierten Verfahren nach § 56 befugt sind, 8. über den Identitätsnachweis bei Auskünften nach § 58 und 9. über Sonderbestimmungen für die Fahrerlaubnisregister der Bundeswehr nach § 62 Abs. 4 Satz 2. | |
(2) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, allgemeine Verwaltungsvorschriften mit Zustimmung des Bundesrates über die Art und Weise der Durchführung von Datenübermittlungen und über die Beschaffenheit von Datenträgern zu erlassen. | |
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