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Änderung § 6f StVG vom 07.12.2016

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§ 6f StVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.12.2016 geltenden Fassung
§ 6f StVG n.F. (neue Fassung)
in der am 07.12.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 28.11.2016 BGBl. I S. 2722
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6f (neu)


(Text neue Fassung)

§ 6f Entgeltordnung für Begutachtungsstellen für Fahreignung


vorherige Änderung

 


(1) Begutachtungsstellen für Fahreignung, soweit sie aus Anlass von Verwaltungsverfahren nach straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften medizinisch-psychologische Untersuchungen durchführen, haben für ihre damit in Zusammenhang stehenden Leistungen von dem jeweiligen Auftraggeber ein Entgelt nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 zu erheben.

(2) 1 Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Entgelte der in Absatz 1 bezeichneten Begutachtungsstellen für Fahreignung zu regeln. 2 Dabei ist den berechtigten Interessen der Leistungserbringer und der zur Zahlung der Entgelte Verpflichteten Rechnung zu tragen. 3 Soweit der Leistungsumfang nicht einheitlich geregelt ist, sind dabei Mindest- und Höchstsätze festzusetzen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)