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Änderung § 58 StVG vom 01.11.2019
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§ 58 StVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2019 geltenden Fassung | § 58 StVG n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2019 geltenden Fassung durch Artikel 5 Abs. 21 G. v. 21.06.2019 BGBl. I S. 846 |
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(Textabschnitt unverändert) § 58 Auskunft über eigene Daten aus den Registern | |
(Text alte Fassung) 1 Einer Privatperson wird auf Antrag schriftlich über den sie betreffenden Inhalt des örtlichen oder des Zentralen Fahrerlaubnisregisters unentgeltlich Auskunft erteilt. 2 Der Antragsteller hat dem Antrag einen Identitätsnachweis beizufügen. 3 Die Auskunft kann elektronisch erteilt werden, wenn der Antrag unter Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes gestellt wird. 4 Hinsichtlich der Protokollierung gilt § 53 Absatz 3 entsprechend. | (Text neue Fassung) 1 Einer Privatperson wird auf Antrag schriftlich über den sie betreffenden Inhalt des örtlichen oder des Zentralen Fahrerlaubnisregisters unentgeltlich Auskunft erteilt. 2 Der Antragsteller hat dem Antrag einen Identitätsnachweis beizufügen. 3 Die Auskunft kann elektronisch erteilt werden, wenn der Antrag unter Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes gestellt wird. 4 Hinsichtlich der Protokollierung gilt § 53 Absatz 3 entsprechend. |
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