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§ 4 - Investitionszulagengesetz 2010 (InvZulG 2010)

Artikel 1 G. v. 07.12.2008 BGBl. I S. 2350 (Nr. 56); zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 22.12.2009 BGBl. I S. 3950
Geltung ab 11.12.2008; FNA: 707-6-1-9 Wirtschaftsförderung
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§ 4 Investitionszeitraum



(1) Investitionen sind begünstigt, wenn sie zu einem Erstinvestitionsvorhaben im Sinne des § 2 Abs. 3 gehören, mit dem der Anspruchsberechtigte entweder

1.
vor dem 1. Januar 2010,

2.
nach dem 31. Dezember 2009 und vor dem 1. Januar 2011,

3.
nach dem 31. Dezember 2010 und vor dem 1. Januar 2012,

4.
nach dem 31. Dezember 2011 und vor dem 1. Januar 2013 oder

5.
nach dem 31. Dezember 2012 und vor dem 1. Januar 2014

begonnen hat und die einzelne begünstigte Investition nach dem 31. Dezember 2009 und vor dem 1. Januar 2014 abgeschlossen wird oder nach dem 31. Dezember 2013 abgeschlossen wird, soweit vor dem 1. Januar 2014 Teilherstellungskosten entstanden oder im Fall der Anschaffung Teillieferungen erfolgt sind.

(2) Ein Erstinvestitionsvorhaben ist begonnen, wenn mit der ersten hierzu gehörenden Einzelinvestition begonnen worden ist. Außer in den Fällen des § 2 Abs. 3 Nr. 5 ist der Grundstückserwerb nicht als Investitionsbeginn anzusehen. Die Investition ist in dem Zeitpunkt begonnen, in dem das Wirtschaftsgut bestellt oder mit seiner Herstellung begonnen worden ist. Gebäude gelten in dem Zeitpunkt als bestellt, in dem über ihre Anschaffung ein rechtswirksam abgeschlossener obligatorischer Vertrag oder ein gleichstehender Rechtsakt vorliegt. Als Beginn der Herstellung gilt bei Gebäuden der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages oder die Aufnahme von Bauarbeiten. Investitionen sind in dem Zeitpunkt abgeschlossen, in dem die Wirtschaftsgüter angeschafft oder hergestellt sind.



 

Zitierungen von § 4 InvZulG 2010

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 InvZulG 2010 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InvZulG 2010 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 InvZulG 2010 Höhe der Investitionszulage
... Erstinvestitionsvorhabens 1. im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 12,5 Prozent, 2. im Sinne des § 4 ... 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 12,5 Prozent, 2. im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, wenn es sich um Investitionen in Be- triebsstätten in den in ... 6. Mai 2003 erfüllt, 10 Prozent, 3. im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 10 Prozent, 4. im Sinne des § 4 Abs. 1 ... § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 10 Prozent, 4. im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 7,5 Prozent, 5. im Sinne des § 4 Abs. ... 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 7,5 Prozent, 5. im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 5 Prozent, 6. im Sinne des § 4 Abs. 1 ... § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 5 Prozent, 6. im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 2,5 Prozent der ... des § 2 Abs. 1 entfällt, bei Erstinvestitionsvorhaben 1. im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 auf 25 Prozent, 2. im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 auf 20 ... 1. im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 auf 25 Prozent, 2. im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 auf 20 Prozent, 3. im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 ... 2. im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 auf 20 Prozent, 3. im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 im Rahmen eines großen Investitionsvorhabens im Sinne der ... aufgeführten Teilen des Landes Berlin auf 15 Prozent, 4. im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 auf 15 Prozent, 5. im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 auf 10 ... 4. im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 auf 15 Prozent, 5. im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 auf 10 Prozent, 6. im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 auf 5 ... 5. im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 auf 10 Prozent, 6. im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 auf 5 Prozent der Bemessungsgrundlage. (3) Abweichend von Absatz 2 ... des § 2 Abs. 1 entfällt, bei Erstinvestitionsvorhaben 1. im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 auf 10 Prozent der Bemessungsgrundlage, wenn der ... der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 erfüllt, 2. im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 auf 20 Prozent der Bemessungsgrundlage, wenn der ...