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§ 7 - Investitionszulagengesetz 2010 (InvZulG 2010)

Artikel 1 G. v. 07.12.2008 BGBl. I S. 2350 (Nr. 56); zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 22.12.2009 BGBl. I S. 3950
Geltung ab 11.12.2008; FNA: 707-6-1-9 Wirtschaftsförderung
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§ 7 Antrag auf Investitionszulage



(1) Der Antrag ist bei dem für die Besteuerung des Anspruchsberechtigten nach dem Einkommen zuständigen Finanzamt zu stellen. Ist eine Personengesellschaft oder Gemeinschaft Anspruchsberechtigter, so ist der Antrag bei dem Finanzamt zu stellen, das für die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte zuständig ist.

(2) Der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen und vom Anspruchsberechtigten eigenhändig zu unterschreiben. In dem Antrag sind die Investitionen, für die eine Investitionszulage beansprucht wird, so genau zu bezeichnen, dass ihre Feststellung bei einer Nachprüfung möglich ist.

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Zitierungen von § 7 InvZulG 2010

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 InvZulG 2010 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InvZulG 2010 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 InvZulG 2010 Gesonderte Feststellung
... festzustellen. Die für die Feststellung erforderlichen Angaben sind in den Antrag nach § 7 Abs. 2 aufzunehmen. (2) Befindet sich das für die Besteuerung des ... befindet. Die für die Feststellung erforderlichen Angaben sind in den Antrag nach § 7 Abs. 2 ...
§ 11 InvZulG 2010 Zusammentreffen mit anderen Regionalbeihilfen
... dieser Auflage obliegt dem jeweils anderen Beihilfegeber. (4) In den Antrag nach § 7 Abs. 2 sind die Angaben aufzunehmen, die für die Feststellung der Voraussetzungen nach Absatz ...