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§ 2 - Gesetz über befriedete Bezirke für Verfassungsorgane des Bundes (BefBezG k.a.Abk.)
Artikel 1 G. v. 08.12.2008 BGBl. I S. 2366 (Nr. 56); zuletzt geändert durch Artikel 151 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 11.12.2008; FNA: 2180-7 Vereins- und Versammlungsrecht
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Geltung ab 11.12.2008; FNA: 2180-7 Vereins- und Versammlungsrecht
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§ 2 Schutz von Verfassungsorganen
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
Öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge sind innerhalb der befriedeten Bezirke nach § 1 verboten. Ebenso ist es verboten, zu Versammlungen oder Aufzügen nach Satz 1 aufzufordern.
Zitierungen von § 2 Gesetz über befriedete Bezirke für Verfassungsorgane des Bundes
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BefBezG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BefBezG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 BefBezG Bußgeldvorschriften
... Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 2 an einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel oder einem Aufzug teilnimmt oder zu ...
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