Tools:
Update via:
Gesetz über befriedete Bezirke für Verfassungsorgane des Bundes (BefBezG k.a.Abk.)
Artikel 1 G. v. 08.12.2008 BGBl. I S. 2366 (Nr. 56); zuletzt geändert durch Artikel 151 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 11.12.2008; FNA: 2180-7 Vereins- und Versammlungsrecht
| |
Geltung ab 11.12.2008; FNA: 2180-7 Vereins- und Versammlungsrecht
| |
§ 1 Befriedete Bezirke
§ 1 wird in 4 Vorschriften zitiert
Für den Deutschen Bundestag, den Bundesrat und das Bundesverfassungsgericht werden befriedete Bezirke gebildet. Die Abgrenzung der befriedeten Bezirke ergibt sich aus der Anlage zu diesem Gesetz.
§ 2 Schutz von Verfassungsorganen
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
Öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge sind innerhalb der befriedeten Bezirke nach § 1 verboten. Ebenso ist es verboten, zu Versammlungen oder Aufzügen nach Satz 1 aufzufordern.
§ 3 Zulassung von Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzügen
(1) 1Öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge innerhalb der nach § 1 gebildeten befriedeten Bezirke sind zuzulassen, wenn eine Beeinträchtigung der Tätigkeit des Deutschen Bundestages und seiner Fraktionen, des Bundesrates oder des Bundesverfassungsgerichts sowie ihrer Organe und Gremien und eine Behinderung des freien Zugangs zu ihren in dem befriedeten Bezirk gelegenen Gebäuden nicht zu besorgen ist. 2Davon ist im Falle des Deutschen Bundestages und des Bundesrates in der Regel dann auszugehen, wenn die Versammlung oder der Aufzug an einem Tag durchgeführt werden soll, an dem Sitzungen der in Satz 1 genannten Stellen nicht stattfinden. 3Die Zulassung kann mit Auflagen verbunden werden.
(2) 1Anträge auf Zulassung von Versammlungen nach Absatz 1 sollen spätestens sieben Tage vor der beabsichtigten Versammlung oder dem Aufzug schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift beim Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gestellt werden. 2Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat entscheidet jeweils im Einvernehmen mit dem Präsidenten oder der Präsidentin der in § 1 Satz 1 genannten Verfassungsorgane. 3Die Entscheidung nach Satz 2 ergeht schriftlich oder elektronisch.
(3) Durch die Zulassung werden die in den Ländern Berlin und Baden-Württemberg jeweils geltenden versammlungsrechtlichen Vorschriften nicht berührt.
Text in der Fassung des Artikels 151 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 19. Juni 2020 BGBl. I S. 1328 m.W.v. 27. Juni 2020
§ 4 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 2 an einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel oder einem Aufzug teilnimmt oder zu einer solchen Versammlung oder zu einem Aufzug auffordert.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.
§ 5 Einschränkung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit
Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes) wird durch dieses Gesetz eingeschränkt.
Anlage (zu § 1 Satz 2)
- 1.
- Deutscher Bundestag
- 2.
- Bundesrat
- 3.
- Bundesverfassungsgericht
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8494/index.htm