§ 5 - Gesetz über befriedete Bezirke für Verfassungsorgane des Bundes (BefBezG k.a.Abk.)

Artikel 1 G. v. 08.12.2008 BGBl. I S. 2366 (Nr. 56); zuletzt geändert durch Artikel 151 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 11.12.2008; FNA: 2180-7 Vereins- und Versammlungsrecht
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§ 5 Einschränkung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit



Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes) wird durch dieses Gesetz eingeschränkt.



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