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Änderung § 1 TierErzHaVerbG vom 18.08.2010
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§ 1 TierErzHaVerbG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.08.2010 geltenden Fassung | § 1 TierErzHaVerbG n.F. (neue Fassung) in der am 18.08.2010 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 11.08.2010 BGBl. I S. 1160 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Aufgabenübertragung | |
(Text alte Fassung) (1) Die Durchführung des Artikels 3, auch in Verbindung mit im Rahmen der Artikel 4 und 5 erlassenen Rechtsakte, der Verordnung (EG) Nr. 1523/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 über ein Verbot des Inverkehrbringens sowie der Ein- und Ausfuhr von Katzen- und Hundefellen sowie von Produkten, die solche Felle enthalten, in die bzw. aus der Gemeinschaft (ABl. EU Nr. L 343 S. 1) sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen obliegt hinsichtlich der Einfuhr oder der Ausfuhr der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt). (2) Im Übrigen obliegt die Durchführung den nach Landesrecht zuständigen Behörden (Landesbehörden). | (Text neue Fassung) (1) Der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) obliegt die Durchführung 1. des Artikels 3, auch in Verbindung mit im Rahmen der Artikel 4 und 5 erlassenen Rechtsakten, der Verordnung (EG) Nr. 1523/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 über ein Verbot des Inverkehrbringens sowie der Ein- und Ausfuhr von Katzen- und Hundefellen sowie von Produkten, die solche Felle enthalten, in die bzw. aus der Gemeinschaft (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung hinsichtlich der Einfuhr oder der Ausfuhr und 2. des Artikels 3 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2, auch in Verbindung mit im Rahmen des Absatzes 3 und 4 erlassenen Rechtsakten, der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über den Handel mit Robbenerzeugnissen (ABl. L 286 vom 31.10.2009, S. 36) in der jeweils geltenden Fassung hinsichtlich der Überwachung der Bedingungen für eingeführte Erzeugnisse zum Zeitpunkt oder am Ort der Einfuhr. (2) Im Übrigen obliegt die Durchführung der Vorschriften der in Absatz 1 bezeichneten Rechtsakte der Europäischen Union den nach Landesrecht zuständigen Behörden (Landesbehörden). |
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