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Änderung § 1 TierErzHaVerbG vom 01.09.2017
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§ 1 TierErzHaVerbG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2017 geltenden Fassung | § 1 TierErzHaVerbG n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2017 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Aufgabenübertragung | |
(Text alte Fassung) (1) Der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) obliegt die Durchführung | (Text neue Fassung) (1) 1 Der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) obliegt die Durchführung |
1. des Artikels 3, auch in Verbindung mit im Rahmen der Artikel 4 und 5 erlassenen Rechtsakten, der Verordnung (EG) Nr. 1523/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 über ein Verbot des Inverkehrbringens sowie der Ein- und Ausfuhr von Katzen- und Hundefellen sowie von Produkten, die solche Felle enthalten, in die bzw. aus der Gemeinschaft (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung hinsichtlich der Einfuhr oder der Ausfuhr und | |
2. des Artikels 3 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2, auch in Verbindung mit im Rahmen des Absatzes 3 und 4 erlassenen Rechtsakten, der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über den Handel mit Robbenerzeugnissen (ABl. L 286 vom 31.10.2009, S. 36) in der jeweils geltenden Fassung hinsichtlich der Überwachung der Bedingungen für eingeführte Erzeugnisse zum Zeitpunkt oder am Ort der Einfuhr. (2) Im Übrigen obliegt die Durchführung der Vorschriften der in Absatz 1 bezeichneten Rechtsakte der Europäischen Union den nach Landesrecht zuständigen Behörden (Landesbehörden). | 2. des Artikels 3 Absatz 1 Satz 2, Absatz 1a und 2, jeweils auch in Verbindung mit im Rahmen des Absatzes 4, 5 oder 6 erlassenen Rechtsakten, der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über den Handel mit Robbenerzeugnissen (ABl. L 286 vom 31.10.2009, S. 36) in der jeweils geltenden Fassung hinsichtlich der Überwachung der Bedingungen für eingeführte Erzeugnisse zum Zeitpunkt oder am Ort der Einfuhr. 2 Im Rahmen der Zuständigkeit nach Satz 1 obliegt der Bundesanstalt auch die Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen. (2) Im Übrigen obliegt die Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie der Vorschriften der in Absatz 1 bezeichneten Rechtsakte der Europäischen Union den nach Landesrecht zuständigen Behörden (Landesbehörden). |
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