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Abschnitt 3 - Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetz (TierErzHaVerbG)
G. v. 08.12.2008 BGBl. I S. 2394 (Nr. 57); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 24 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
Geltung ab 16.12.2008; FNA: 7847-29 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 16.12.2008; FNA: 7847-29 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Abschnitt 3 Haltungs- und Abgabeverbote in bestimmten Fällen
§ 3 Pelztiere
(1) 1Pelztiere im Sinne des Absatzes 2 dürfen ohne Erlaubnis der zuständigen Behörde nicht gehalten oder gezüchtet werden. 2Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, soweit
- 1.
- die Tiere nicht der Natur entnommen sind und
- 2.
- die in der Anlage aufgeführten Anforderungen an die Haltung eingehalten sind.
(2) Pelztiere im Sinne dieses Gesetzes sind Tiere der Arten Nerz (Neovison vison), Iltis (Mustela putorius), Rotfuchs (Vulpes vulpes), Polarfuchs (Alopex lagopus), Sumpfbiber (Myocastor coypus), Chinchilla (Chinchilla chinchilla, Chinchilla brevicaudata und Chinchilla lanigera) und Marderhund (Nyctereutes procyonoides) sowie deren Zuchtformen, die zur Erzeugung von Häuten oder Fellen oder zu anderen landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden oder deren Nachzucht zu diesen Zwecken gehalten werden soll.
(3) 1Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass bei der Erteilung eine Anforderung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 nicht erfüllt worden ist. 2Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine Anforderung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 nicht erfüllt wird. 3Abweichend von Satz 2 kann das Ruhen der Erlaubnis angeordnet werden, wenn damit zu rechnen ist, dass die Gründe für den Widerruf in angemessener Frist beseitigt werden können. 4Im Übrigen bleiben die verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten unberührt.
(4) 1Auf die Haltung von Pelztieren im Sinne des Absatzes 2 sind § 11 Absatz 5, 7 und 8, § 16 Absatz 1 Satz 2 und 5 und § 16a des Tierschutzgesetzes anzuwenden. 2In Rechtsverordnungen nach § 11 Absatz 2 Satz 1 und § 16 Absatz 5 des Tierschutzgesetzes können auch Regelungen hinsichtlich der nach Absatz 1 erlaubnispflichtigen Tätigkeiten getroffen werden.
(5) 1Betrieben, die nach Absatz 1 der Erlaubnis bedürfen und die am 31. August 2017 über eine Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 des Tierschutzgesetzes verfügen, gilt die Erlaubnis im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 als vorläufig erteilt. 2Die vorläufige Erlaubnis erlischt,
- 1.
- wenn nicht bis zum 5. Juli 2022 eine Erlaubnis beantragt wird oder
- 2.
- im Falle rechtzeitiger Antragstellung mit der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Änderung futtermittelrechtlicher und tierschutzrechtlicher Vorschriften G. v. 30. Juni 2017 BGBl. I S. 2147 m.W.v. 1. September 2017
§ 4 Trächtige Tiere
1Es ist verboten, ein Säugetier, ausgenommen Schafe und Ziegen, das sich im letzten Drittel der Trächtigkeit befindet, zum Zweck der Schlachtung abzugeben. 2Das Verbot gilt nicht, wenn die Tötung eines solchen Tieres
- 1.
- nach tierseuchenrechtlichen Bestimmungen vorgeschrieben oder angeordnet worden ist oder
- 2.
- im Einzelfall nach tierärztlicher Indikation geboten ist und überwiegende Gründe des Tierschutzes einer Abgabe zur Schlachtung nicht entgegenstehen.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Änderung futtermittelrechtlicher und tierschutzrechtlicher Vorschriften G. v. 30. Juni 2017 BGBl. I S. 2147 m.W.v. 1. September 2017
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