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§ 10 - Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder (KiföGFinG k.a.Abk.)
Artikel 3 G. v. 10.12.2008 BGBl. I S. 2403, 2407 (Nr. 57); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 23.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 136
Geltung ab 01.01.2009; FNA: 707-23 Wirtschaftsförderung
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Geltung ab 01.01.2009; FNA: 707-23 Wirtschaftsförderung
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§ 10 Rückforderung von Bundesmitteln
(1) Die Länder zahlen die Finanzhilfen zurück, wenn die geförderten Maßnahmen ihrer Art nach nicht den in § 5 Absatz 1 und 2 festgelegten Zweckbindungen entsprechen, wenn sie vor dem in § 5 Absatz 1 genannten Stichtag begonnen wurden oder zu viele Mittel abgerufen wurden. Eine Rückzahlung erfolgt auch, sofern die Mittel nicht innerhalb des Förderzeitraums verbraucht wurden. Nach den Sätzen 1 und 2 zurückzuzahlende Beträge sind nach Absatz 2 zu verzinsen und dem Bund zu erstatten.
(2) Werden Mittel entgegen § 8 Absatz 3 zu früh angewiesen, so kann der Bund für die Zeit von der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen verlangen. Der Zinssatz bemisst sich nach dem jeweiligen Zinssatz für Kredite des Bundes zur Deckung von Ausgaben zur Zeit der Fristüberschreitung.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur zusätzlichen Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege G. v. 15. Februar 2013 BGBl. I S. 250 m.W.v. 21. Februar 2013
Frühere Fassungen von § 10 Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 21.02.2013 | Artikel 1 Gesetz zur zusätzlichen Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege vom 15.02.2013 BGBl. I S. 250 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 10 Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 KiföGFinG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KiföGFinG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur zusätzlichen Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege
G. v. 15.02.2013 BGBl. I S. 250
Artikel 1 KlKindFördG Änderung des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder
... bis zum 31. Dezember 2016 ein zusammenfassender Abschlussbericht vorzulegen. § 10 Rückforderung von Bundesmitteln (1) Die Länder zahlen die Finanzhilfen ...
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