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§ 13 - Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder (KiföGFinG k.a.Abk.)
Artikel 3 G. v. 10.12.2008 BGBl. I S. 2403, 2407 (Nr. 57); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 23.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 136
Geltung ab 01.01.2009; FNA: 707-23 Wirtschaftsförderung
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Geltung ab 01.01.2009; FNA: 707-23 Wirtschaftsförderung
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§ 13 Höhe und Aufteilung der Programmkosten
(1) 1Die Mittel des Bundessondervermögens in Höhe von 550 Millionen Euro werden entsprechend der Anzahl der Kinder unter drei Jahren wie folgt bereitgestellt:
Land | Verfügungsrahmen (Angaben in Euro) |
Baden-Württemberg | 73.762.468 |
Bayern | 86.968.023 |
Berlin | 27.161.398 |
Brandenburg | 15.597.452 |
Bremen | 4.397.979 |
Hamburg | 13.599.476 |
Hessen | 42.262.801 |
Mecklenburg-Vorpommern | 10.538.885 |
Niedersachsen | 50.994.727 |
Nordrhein-Westfalen | 118.631.959 |
Rheinland-Pfalz | 25.861.025 |
Saarland | 5.701.054 |
Sachsen | 28.322.629 |
Sachsen-Anhalt | 13.843.178 |
Schleswig-Holstein | 18.194.686 |
Thüringen | 14.162.260 |
(Summe: Deutschland) | 550.000.000. |
2Die diesbezüglichen Jahresbeträge gemäß § 4a Absatz 2 des Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetzes verteilen sich entsprechend.
(2) Der Bundesanteil ist bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten für Investitionen zulässig.
Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen ab 2015 und zum quantitativen und qualitativen Ausbau der Kindertagesbetreuung sowie zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes G. v. 22. Dezember 2014 BGBl. I S. 2411 m.W.v. 31. Dezember 2014
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Frühere Fassungen von § 13 Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 31.12.2014 | Artikel 4 Gesetz zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen ab 2015 und zum quantitativen und qualitativen Ausbau der Kindertagesbetreuung sowie zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 22.12.2014 BGBl. I S. 2411 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 13 Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 KiföGFinG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KiföGFinG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 14 KiföGFinG Gemeinschaftsfinanzierung (vom 15.07.2016)
... Anteils der nachzuweisenden Mittel führt zu einer entsprechenden Kürzung der nach § 13 Absatz 1 dem Land zur Verfügung stehenden Bundesmittel; der Verfügungsrahmen der ...
§ 15 KiföGFinG Verfahren und Durchführung (vom 15.07.2016)
... (2) Die Investitionen sind zu 100 Prozent des gemäß § 13 Absatz 1 bereitgestellten Verfügungsrahmens des Landes bis zum 31. Dezember 2018 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen ab 2015 und zum quantitativen und qualitativen Ausbau der Kindertagesbetreuung sowie zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes
G. v. 22.12.2014 BGBl. I S. 2411
Artikel 4 FAGuaÄndG Änderung des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder
... nicht gleichzeitig Finanzhilfen nach diesem Gesetz gewährt werden. § 13 Höhe und Aufteilung der Programmkosten (1) Die Mittel des ... Anteils der nachzuweisenden Mittel führt zu einer entsprechenden Kürzung der nach § 13 Absatz 1 dem Land zur Verfügung stehenden Bundesmittel; der Verfügungsrahmen der ... (2) Die Investitionen sind zu 100 Prozent des gemäß § 13 Absatz 1 bereitgestellten Verfügungsrahmens des Landes bis zum 31. Dezember 2017 ...
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