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§ 15 - Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder (KiföGFinG k.a.Abk.)
Artikel 3 G. v. 10.12.2008 BGBl. I S. 2403, 2407 (Nr. 57); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 23.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 136
Geltung ab 01.01.2009; FNA: 707-23 Wirtschaftsförderung
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Geltung ab 01.01.2009; FNA: 707-23 Wirtschaftsförderung
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§ 15 Verfahren und Durchführung
(1) 1Den Ländern obliegen die Regelung und Durchführung des Verfahrens zur Verwendung der Finanzhilfen. 2Die Bewirtschaftung richtet sich nach dem Haushaltsrecht der Länder. 3Bei der Weiterreichung von Bundesmitteln durch die Länder an Dritte gelten die Bestimmungen dieses Kapitels sinngemäß.
(2) Die Investitionen sind zu 100 Prozent des gemäß § 13 Absatz 1 bereitgestellten Verfügungsrahmens des Landes bis zum 31. Dezember 2018 abzuschließen; die Mittel können bis zum 31. Dezember 2019 abgerufen werden.
(3) 1Die Länder sind ermächtigt, die zuständigen Bundeskassen zur Auszahlung der Mittel an die zuständigen Landeskassen anzuweisen, sobald die Bundesmittel zur Begleichung fälliger Zahlungen durch den Träger des Investitionsvorhabens benötigt werden. 2Die Länder leiten die Finanzhilfen des Bundes unverzüglich an die Empfänger weiter und verpflichten diese, auf die Bundesförderung angemessen hinzuweisen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder und des Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetzes G. v. 8. Juli 2016 BGBl. I S. 1614 m.W.v. 15. Juli 2016
Frühere Fassungen von § 15 Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 15.07.2016 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder und des Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetzes vom 08.07.2016 BGBl. I S. 1614 |
aktuell vorher | 31.12.2014 | Artikel 4 Gesetz zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen ab 2015 und zum quantitativen und qualitativen Ausbau der Kindertagesbetreuung sowie zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 22.12.2014 BGBl. I S. 2411 |
aktuell | vor 31.12.2014 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 15 Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 KiföGFinG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KiföGFinG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder und des Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetzes
G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1614
Artikel 1 KiföGFinGuaÄndG 2016 Änderung des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder
... Juni 2016" durch die Angabe „30. Juni 2017" ersetzt. 2. In § 15 Absatz 2 wird die Angabe „31. Dezember 2017" durch die Angabe „31. Dezember ...
Gesetz zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen ab 2015 und zum quantitativen und qualitativen Ausbau der Kindertagesbetreuung sowie zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes
G. v. 22.12.2014 BGBl. I S. 2411
Artikel 4 FAGuaÄndG Änderung des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder
... erhöht sich im Verhältnis der Zahl der Kinder unter drei Jahren. § 15 Verfahren und Durchführung (1) Den Ländern obliegen die Regelung und ...
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