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§ 26 - Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder (KiföGFinG k.a.Abk.)
Artikel 3 G. v. 10.12.2008 BGBl. I S. 2403, 2407 (Nr. 57); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 23.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 136
Geltung ab 01.01.2009; FNA: 707-23 Wirtschaftsförderung
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Geltung ab 01.01.2009; FNA: 707-23 Wirtschaftsförderung
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§ 26 Zweck der Finanzhilfen
(1) 1In den Jahren 2020 und 2021 gewährt der Bund den Ländern und Gemeinden im Rahmen des Konjunktur- und Krisenbewältigungspakets zur Bewältigung der Folgen der Corona-Pandemie Finanzhilfen nach Artikel 104b des Grundgesetzes aus dem Bundessondervermögen „Kinderbetreuungsausbau". 2Die Finanzhilfen sind für Investitionen in Tageseinrichtungen und zur Kindertagespflege für Kinder von der Geburt bis zum Schuleintritt einzusetzen. 3Investitionen sind Neubau-, Ausbau-, Umbau-, Sanierungs-, Renovierungs- und Ausstattungsinvestitionen. 4Die Ausführungsbestimmungen zur Ausgestaltung von Ausstattungsinvestitionen obliegen den Ländern.
(2) Gefördert werden Investitionen, die der Schaffung oder Ausstattung zusätzlicher Betreuungsplätze dienen und die im Zeitraum 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2022 begonnen wurden.
(3) 1Als Beginn gilt der Abschluss eines rechtsverbindlichen Leistungs- und Lieferungsvertrags unter der Voraussetzung des unverzüglichen Beginns der Umsetzung der vertraglich vereinbarten Leistungen (Neubau-, Ausbau, Umbau-, Sanierungs-, Renovierungs- und/oder Ausstattungsmaßnahmen). 2Bei Vorhaben, die in selbständige Abschnitte eines laufenden Verfahrens aufgeteilt werden können, ist eine Förderung des selbständigen Abschnitts auch möglich, wenn allein für diesen Abschnitt die Förderkriterien erfüllt sind.
(4) Zusätzliche Betreuungsplätze im Sinne dieses Gesetzes sind Betreuungsplätze, die entweder neu entstehen oder solche ersetzen, die ohne Erhaltungsmaßnahmen wegfallen.
(5) Für Investitionen, die nach anderen Gesetzen und Verwaltungsvereinbarungen im Wege der Anteilsfinanzierung nach Artikel 104b des Grundgesetzes durch den Bund gefördert werden, können nicht gleichzeitig Finanzhilfen nach diesem Gesetz gewährt werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Kitafinanzhilfenänderungsgesetz (KitaFinHÄndG) G. v. 25. Juni 2021 BGBl. I S. 2020 m.W.v. 30. Juni 2021
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Frühere Fassungen von § 26 Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 30.06.2021 | Artikel 1 Kitafinanzhilfenänderungsgesetz (KitaFinHÄndG) vom 25.06.2021 BGBl. I S. 2020 |
aktuell vorher | 17.07.2020 | Artikel 2 Gesetz über begleitende Maßnahmen zur Umsetzung des Konjunktur- und Krisenbewältigungspakets vom 14.07.2020 BGBl. I S. 1683 |
aktuell | vor 17.07.2020 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 26 Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 KiföGFinG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KiföGFinG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 30 KiföGFinG Qualifiziertes Monitoring; Berichtspflichten; Abschlussbericht (vom 30.06.2023)
... Anzahl der bewilligten und bereits durchgeführten Ausstattungsinvestitionen gemäß § 26 Absatz 1 Satz 2 . (4) Die Prüfung des Verwendungsnachweises erfolgt laufend und ist bis ...
§ 31 KiföGFinG Rückforderung von Bundesmitteln; Zinsen (vom 17.07.2020)
... zurückzuzahlen, wenn die geförderten Maßnahmen ihrer Art nach nicht den in § 26 Absatz 1 und 2 festgelegten Zweckbindungen entsprechen, wenn sie vor dem in § 26 Absatz 2 genannten Stichtag ... nicht den in § 26 Absatz 1 und 2 festgelegten Zweckbindungen entsprechen, wenn sie vor dem in § 26 Absatz 2 genannten Stichtag begonnen wurden oder wenn zu viele Mittel abgerufen wurden. Eine ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Kitafinanzhilfenänderungsgesetz (KitaFinHÄndG)
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2020
Artikel 1 KitaFinHÄndG Änderung des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder
... 2020 (BGBl. I S. 1683) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 26 Absatz 2 wird die Angabe „31. Dezember 2021" durch die Angabe „31. Dezember 2022" ...
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