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Änderung § 17 Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder vom 31.12.2014
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§ 17 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.12.2014 geltenden Fassung | § 17 n.F. (neue Fassung) in der am 31.12.2014 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 22.12.2014 BGBl. I S. 2411 |
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(Text alte Fassung) § 17 (neu) | (Text neue Fassung)§ 17 Rückforderung von Bundesmitteln |
(1) 1 Die Länder zahlen die Finanzhilfen zurück, wenn die geförderten Maßnahmen ihrer Art nach nicht den in § 12 Absatz 1 bis 3 festgelegten Zweckbindungen entsprechen, wenn sie vor dem in § 12 Absatz 2 genannten Stichtag begonnen wurden oder zu viele Mittel abgerufen wurden. 2 Eine Rückzahlung erfolgt auch, sofern die Mittel nicht innerhalb des Förderzeitraums verbraucht wurden. 3 Nach den Sätzen 1 und 2 zurückzuzahlende Beträge sind nach Absatz 2 zu verzinsen und dem Bund zu erstatten. (2) 1 Werden Mittel entgegen § 8 Absatz 3 zu früh angewiesen, so kann der Bund für die Zeit von der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen verlangen. 2 Der Zinssatz bemisst sich nach dem jeweiligen Zinssatz für Kredite des Bundes zur Deckung von Ausgaben zur Zeit der Fristüberschreitung. |
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