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Synopse aller Änderungen des Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder am 31.12.2014

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 31. Dezember 2014 durch Artikel 4 des FAGuaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des KiföGFinG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2014 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 22.12.2014 BGBl. I S. 2411

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Kapitel 1 Investitionsprogramm „Kinderbetreuungsfinanzierung" 2008-2013
    § 1 Anwendungsbereich
    § 2 Überprüfung der Mittelverwendung
    § 3 Verwaltungsvereinbarung
    § 4 Mittelabruf; Nachweis der Mittelverwendung; Abschlussbericht
Kapitel 2 Investitionsprogramm „Kinderbetreuungsfinanzierung" 2013-2014
    § 5 Zweck der Finanzhilfen
    § 6 Höhe und Aufteilung der Programmkosten
    § 7 Anpassung der Verfügungsrahmen
    § 8 Verfahren und Durchführung
    § 9 Qualifiziertes Monitoring; Berichtspflichten
    § 10 Rückforderung von Bundesmitteln
    § 11 Grundvereinbarung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

Kapitel 3 Investitionsprogramm „Kinderbetreuungsfinanzierung" 2015 - 2018
    § 12 Zweck der Finanzhilfen
    § 13 Höhe und Aufteilung der Programmkosten
    § 14 Gemeinschaftsfinanzierung
    § 15 Verfahren und Durchführung
    § 16 Qualifiziertes Monitoring, Abschlussbericht
    § 17 Rückforderung von Bundesmitteln
    § 18 Grundvereinbarung
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 12 (neu)




§ 12 Zweck der Finanzhilfen


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) 1 In den Jahren 2015 bis 2018 gewährt der Bund aus dem Bundessondervermögen 'Kinderbetreuungsausbau' Ländern und Gemeinden nach Artikel 104b des Grundgesetzes Finanzhilfen für Investitionen in Tageseinrichtungen und zur Kindertagespflege für Kinder unter drei Jahren. 2 Investitionen sind Neubau-, Ausbau-, Umbau-, Sanierungs-, Renovierungs- und Ausstattungsinvestitionen. 3 Die Ausführungsbestimmungen zur Ausgestaltung von Ausstattungsinvestitionen obliegen den Ländern.

(2) 1 Gefördert werden Investitionen, die der Schaffung oder Ausstattung zusätzlicher Betreuungsplätze dienen und die ab dem 1. April 2014 begonnen wurden. 2 Zusätzliche Betreuungsplätze im Sinne dieses Gesetzes sind solche, die entweder neu entstehen oder solche ersetzen, die ohne Erhaltungsmaßnahmen wegfallen.

(3) 1 Als Beginn gilt der Abschluss eines der Umsetzung des Vorhabens dienenden rechtsverbindlichen Leistungs- und Lieferungsvertrags. 2 Bei Vorhaben, die in selbständige Abschnitte eines laufenden Verfahrens aufgeteilt werden können, ist eine Förderung des selbstständigen Abschnitts auch möglich, wenn allein für diesen Abschnitt die Förderkriterien erfüllt sind.

(4) Für Investitionen, die nach anderen Gesetzen und Verwaltungsvereinbarungen im Wege der Anteilsfinanzierung nach Artikel 104b des Grundgesetzes durch den Bund gefördert werden, können nicht gleichzeitig Finanzhilfen nach diesem Gesetz gewährt werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 13 (neu)




§ 13 Höhe und Aufteilung der Programmkosten


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(1) 1 Die Mittel des Bundessondervermögens in Höhe von 550 Millionen Euro werden entsprechend der Anzahl der Kinder unter drei Jahren wie folgt bereitgestellt:


Land | Verfügungsrahmen
(Angaben in Euro)

Baden-Württemberg | 73.762.468

Bayern | 86.968.023

Berlin | 27.161.398

Brandenburg | 15.597.452

Bremen | 4.397.979

Hamburg | 13.599.476

Hessen | 42.262.801

Mecklenburg-Vorpommern | 10.538.885

Niedersachsen | 50.994.727

Nordrhein-Westfalen | 118.631.959

Rheinland-Pfalz | 25.861.025

Saarland | 5.701.054

Sachsen | 28.322.629

Sachsen-Anhalt | 13.843.178

Schleswig-Holstein | 18.194.686

Thüringen | 14.162.260

(Summe: Deutschland) | 550.000.000.


2 Die diesbezüglichen Jahresbeträge gemäß § 4a Absatz 2 des Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetzes verteilen sich entsprechend.

(2) Der Bundesanteil ist bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten für Investitionen zulässig.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 14 (neu)




§ 14 Gemeinschaftsfinanzierung


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(1) 1 Bundesmittel, die nicht zu 100 Prozent des gesamten Verfügungsrahmens des Landes bis zum Stichtag 30. Juni 2016 bewilligt sind, fließen in Höhe der Differenz zu den tatsächlich bewilligten Mitteln und im Verhältnis der Zahl der Kinder unter drei Jahren den Ländern zu, die die zur Verfügung gestellten Mitteln vollständig bewilligt haben. 2 Mittel, die den Ländern nach dem 30. Juni 2016 im Rahmen der Umverteilung bereitgestellt werden, müssen vollständig bis zum 31. Dezember 2016 bewilligt werden.

(2) 1 Die Bundesmittel sind im Wege der parallelen Gemeinschaftsfinanzierung als Zusatzfinanzierung zu den Eigenaufwendungen in den Ländern einzusetzen. 2 Jedes Land hat zum Stichtag 30. Juni 2016 nachzuweisen, dass

1. der Anteil der im Rahmen dieses Investitionsprogramms in dem Land bewilligten Bundesmittel höchsten 54 Prozent der investiven Gesamtkosten zum vorgenannten Stichtag beträgt; hierzu weist das Land die Bewilligung von Landesmitteln sowie die Bereitstellung kommunaler Mittel und gegebenenfalls die Bereitstellung von investiven Mitteln sonstiger Träger in Höhe von mindestens 46 Prozent der investiven Gesamtkosten nach, oder

2. der Anteil der Bundeszuschüsse für Betriebskosten und Investitionen bis einschließlich des genannten Stichtags höchstens ein Drittel der Gesamtkosten der Kindertagesbetreuung, wie sie in der Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege (Kinderförderungsgesetz - KiföG) der Fraktionen der CDU/CSU und SPD (Bundestagsdrucksache 16/9299, S. 21 bis 23) zugrunde gelegt worden sind, beträgt; hierzu weist das Land zum genannten Stichtag die Aufbringung von Landesmitteln, kommunalen Mitteln und sonstigen Mitteln für zusätzliche Betriebskosten und Investitionen entsprechend den jeweiligen Durchschnittswerten auf Landesebene mindestens in Höhe von zwei Dritteln der bis zu diesem Stichtag angefallenen Gesamtkosten für Plätze, die über das Ziel des Tagesbetreuungsausbaugesetzes hinausgehen, nach, oder

3. der Anteil der im Rahmen dieses und der vorangegangenen Investitionsprogramme 'Kinderbetreuungsfinanzierung' 2008 - 2013 und 2013 - 2014 in dem Land bewilligten Bundesmittel höchstens 54 Prozent der investiven Gesamtkosten zum vorgenannten Stichtag beträgt; hierzu weist das Land die Bewilligung von Landesmitteln sowie die Bereitstellung kommunaler Mittel und gegebenenfalls die Bereitstellung von investiven Mitteln sonstiger Träger in Höhe von mindestens 46 Prozent der investiven Gesamtkosten nach.

3 Eine Unterschreitung des Anteils der nachzuweisenden Mittel führt zu einer entsprechenden Kürzung der nach § 13 Absatz 1 dem Land zur Verfügung stehenden Bundesmittel; der Verfügungsrahmen der Länder, die die nach Satz 2 erforderlichen Anteile nachgewiesen haben, erhöht sich im Verhältnis der Zahl der Kinder unter drei Jahren.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 15 (neu)




§ 15 Verfahren und Durchführung


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) 1 Den Ländern obliegen die Regelung und Durchführung des Verfahrens zur Verwendung der Finanzhilfen. 2 Die Bewirtschaftung richtet sich nach dem Haushaltsrecht der Länder. 3 Bei der Weiterreichung von Bundesmitteln durch die Länder an Dritte gelten die Bestimmungen dieses Kapitels sinngemäß.

(2) Die Investitionen sind zu 100 Prozent des gemäß § 13 Absatz 1 bereitgestellten Verfügungsrahmens des Landes bis zum 31. Dezember 2017 abzuschließen; die Mittel können bis zum 31. Dezember 2018 abgerufen werden.

(3) 1 Die Länder sind ermächtigt, die zuständigen Bundeskassen zur Auszahlung der Mittel an die zuständigen Landeskassen anzuweisen, sobald die Bundesmittel zur Begleichung fälliger Zahlungen durch den Träger des Investitionsvorhabens benötigt werden. 2 Die Länder leiten die Finanzhilfen des Bundes unverzüglich an die Empfänger weiter und verpflichten diese, auf die Bundesförderung angemessen hinzuweisen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 16 (neu)




§ 16 Qualifiziertes Monitoring, Abschlussbericht


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(1) 1 Die Länder berichten dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zu den Stichtagen 30. Juni 2015, 31. Dezember 2015, 30. Juni 2016 und 30. Juni 2018 über die Anzahl der bewilligten und der neu eingerichteten zusätzlichen Betreuungsplätze in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege sowie die hierfür aufgewendeten Bundes- und Landesmittel, getrennt nach Landesmitteln, kommunalen Mitteln und sonstigen Mitteln. 2 Hierfür legen sie Listen über die mit diesem Investitionsprogramm geförderten Projekte vor.

(2) Die Länder berichten dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zu den Stichtagen 30. Juni 2015, 31. Dezember 2015, 30. Juni 2016 und 30. Juni 2018 über die Art und Anzahl der bewilligten und bereits durchgeführten Ausstattungsinvestitionen gemäß § 12 Absatz 1 Satz 1.

(3) Die Länder legen dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zum 30. Juni 2017 einen Zwischenbericht vor, der die Gesamtzahl der zum Stichtag 1. März 2017 im Land zur Verfügung stehenden und entstehenden Plätze für Kinder unter drei Jahren enthält.

(4) 1 Die Prüfung des Verwendungsnachweises erfolgt laufend und ist bis zum 31. Dezember 2019 abzuschließen. 2 Bestehen tatsächliche Anhaltspunkte, die eine Rückforderung von Bundesmitteln möglich erscheinen lassen, haben das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend sowie der Bundesrechnungshof ein Recht auf einzelfallbezogene Informationsbeschaffung einschließlich örtlicher Erhebungsbefugnisse.

(5) Die Länder unterrichten das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend unverzüglich über einschlägige Prüfungsbemerkungen ihrer Rechnungsprüfungsbehörden.

(6) 1 Die Länder unterrichten das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend bis zum 30. Juni 2019 in Form eines zusammenfassenden vorläufigen Abschlussberichts, der zum Stichtag 1. März 2019 die Gesamtzahl der im Land zur Verfügung stehenden Plätze für Kinder unter drei Jahren enthält. 2 Nach Prüfung des Verwendungsnachweises der verausgabten Finanzhilfen ist bis zum 30. Juni 2020 ein zusammenfassender Abschlussbericht, der zum Stichtag 1. März 2020 die Gesamtzahl der für Kinder unter drei Jahren im Land zur Verfügung stehenden Plätze enthält, vorzulegen.

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§ 17 (neu)




§ 17 Rückforderung von Bundesmitteln


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(1) 1 Die Länder zahlen die Finanzhilfen zurück, wenn die geförderten Maßnahmen ihrer Art nach nicht den in § 12 Absatz 1 bis 3 festgelegten Zweckbindungen entsprechen, wenn sie vor dem in § 12 Absatz 2 genannten Stichtag begonnen wurden oder zu viele Mittel abgerufen wurden. 2 Eine Rückzahlung erfolgt auch, sofern die Mittel nicht innerhalb des Förderzeitraums verbraucht wurden. 3 Nach den Sätzen 1 und 2 zurückzuzahlende Beträge sind nach Absatz 2 zu verzinsen und dem Bund zu erstatten.

(2) 1 Werden Mittel entgegen § 8 Absatz 3 zu früh angewiesen, so kann der Bund für die Zeit von der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen verlangen. 2 Der Zinssatz bemisst sich nach dem jeweiligen Zinssatz für Kredite des Bundes zur Deckung von Ausgaben zur Zeit der Fristüberschreitung.

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§ 18 (neu)




§ 18 Grundvereinbarung


vorherige Änderung

 


Im Übrigen sind die Regelungen der Grundvereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder nach Artikel 104a Absatz 4 des Grundgesetzes vom 19. September 1986 (Ministerialblatt des Bundesministers der Finanzen und des Bundesministers für Wirtschaft 1986, S. 238) entsprechend anzuwenden.