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Änderung § 3 Gesetz über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen vom 25.04.2006
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§ 3 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.04.2006 geltenden Fassung | § 3 n.F. (neue Fassung) in der am 25.04.2006 geltenden Fassung durch Artikel 100 G v 19.04.2006 BGBl. I 866 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 | |
(Text alte Fassung) Die Freiheitsentziehung kann nur das Amtsgericht auf Antrag der zuständigen Verwaltungsbehörde anordnen. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt. | (Text neue Fassung) Die Freiheitsentziehung kann nur das Amtsgericht auf Antrag der zuständigen Verwaltungsbehörde anordnen. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt. |
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