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Änderung § 4 VersMedV vom 01.01.2018
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§ 4 VersMedV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung | § 4 VersMedV n.F. (neue Fassung) in der am 14.06.2023 geltenden Fassung durch Artikel 11 G. v. 06.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 146 |
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(Text alte Fassung) § 4 Beschlüsse | (Text neue Fassung)§ 4 (aufgehoben) |
Die Beschlüsse des Beirats werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Beiratsmitglieder gefasst. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens zwölf Mitgliedern erforderlich. |
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