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Änderung § 2 VersMedV vom 14.06.2023

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§ 2 VersMedV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.06.2023 geltenden Fassung
§ 2 VersMedV n.F. (neue Fassung)
in der am 14.06.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 06.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 146
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Anlage „Versorgungsmedizinische Grundsätze"


(Text alte Fassung)

Die in § 1 genannten Grundsätze und Kriterien sind in der Anlage zu dieser Verordnung *) als deren Bestandteil festgelegt. Die Anlage wird auf der Grundlage des aktuellen Stands der medizinischen Wissenschaft unter Anwendung der Grundsätze der evidenzbasierten Medizin erstellt und fortentwickelt.

(Text neue Fassung)

Die in § 1 genannten Grundsätze und Kriterien sind in der Anlage zu dieser Verordnung *) als deren Bestandteil festgelegt.


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*) Die Anlage 'Versorgungsmedizinische Grundsätze' wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblatts Teil I wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt.

(abrufbar unter http://www.bgblportal.de/BGBL/bgbl1f/anlageband_bgbl108057.pdf)