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Änderung § 4 VersMedV vom 01.01.2018
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§ 4 VersMedV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung | § 4 VersMedV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2018 geltenden Fassung durch Artikel 18 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2541 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Beschlüsse | |
(Text alte Fassung) Die Beschlüsse des Beirats werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Beiratsmitglieder gefasst. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens zwölf Mitgliedern erforderlich. | (Text neue Fassung) Die Beschlüsse des Beirats werden mit einfacher Mehrheit der nach § 3 Absatz 2 berufenen Mitglieder gefasst. |
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