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Änderung § 6 BVDV-Verordnung vom 01.05.2014

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§ 6 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2014 geltenden Fassung
§ 6 n.F. (neue Fassung)
in der am 30.06.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 27.06.2016 BGBl. I S. 1480
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Ordnungswidrigkeiten


(Text alte Fassung)

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Abs. 1 oder § 3 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 oder 5 ein Rind nicht oder nicht rechtzeitig untersuchen lässt,

2.
entgegen § 3 Abs. 1 Satz 2 nicht sicherstellt, dass der dort genannten Einrichtung eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitgeteilt wird,

3.
entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 oder Abs. 5 ein Rind verbringt oder einstellt,

4.
entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ein Rind auftreibt,

5.
entgegen § 4 Abs. 6 einen Nachweis nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt oder

6. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 ein Rind nicht oder nicht rechtzeitig töten lässt.


(Text neue Fassung)

Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Absatz 1 oder § 3 Absatz 3 zuwiderhandelt,

2.
entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 oder Absatz 5 ein Rind nicht oder nicht rechtzeitig untersuchen lässt,

3.
entgegen § 3 Abs. 1 Satz 2 nicht sicherstellt, dass der dort genannten Einrichtung eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitgeteilt wird,

4.
entgegen § 3 Absatz 4 Satz 1 oder § 5 Absatz 2 Satz 1 ein Rind nicht oder nicht rechtzeitig töten lässt,

5. einer mit einer Genehmigung nach § 3 Absatz 4 Satz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,

6. entgegen § 4 Absatz
1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 oder Absatz 3 oder § 5 Absatz 1 Satz 1 ein Rind verbringt oder einstellt,

7.
entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ein Rind auftreibt oder

8.
entgegen § 4 Absatz 4 einen Nachweis nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt.