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Änderung § 5 BVDV-Verordnung vom 30.06.2016

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 5 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.06.2016 geltenden Fassung
§ 5 n.F. (neue Fassung)
in der am 30.06.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 27.06.2016 BGBl. I S. 1480
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Schutzmaßregeln


(Text alte Fassung)

(1) Der Besitzer hat ein persistent BVDV-infiziertes Rind unverzüglich töten zu lassen. Abweichend von Satz 1 darf ein persistent infiziertes Rind unmittelbar zur Schlachtung verbracht werden, soweit sichergestellt ist, dass das betreffende Rind nur zusammen mit solchen Rindern verbracht wird, die unverzüglich nach Ende des Verbringens in derselben Schlachtstätte geschlachtet werden.

(2)
Die zuständige Behörde führt epidemiologische Nachforschungen durch, um das Muttertier sowie die Nachkommen des persistent BVDV-infizierten Rindes aufzufinden. Der jeweilige Besitzer hat die Rinder des Bestandes, in dem sich das betroffene Tier, dessen Muttertier und dessen Nachkommen befinden, nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde mit einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode auf BVDV untersuchen zu lassen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Ist ein BVDV-infiziertes Rind in einem Bestand festgestellt worden, dürfen ab dem Zeitpunkt der Feststellung des BVDV-infizierten Rindes

1. alle Rinder des Bestandes für einen Zeitraum von 40 Tagen nicht aus dem Bestand verbracht werden,

2. zu diesem Zeitpunkt tragende Rinder erst nach dem Abkalben aus dem Bestand verbracht werden.

2 Satz 1 gilt nicht, soweit

1. im Falle der Nummer 1 Rinder unmittelbar zur Schlachtung verbracht werden oder nach § 2 Absatz 2 geimpft sind, sowie

2. im Falle der Nummer 2 die tragenden Rinder

a) zum Zeitpunkt der Belegung nach § 2 Absatz 2 geimpft waren,

b) nach dem 150. Trächtigkeitstag serologisch nach einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode mit negativem Ergebnis auf BVDV untersucht worden sind.

3 Die Sätze 1 und 2 sind nicht mehr anzuwenden, soweit das BVDV-infizierte Rind längstens 40 Tage nach der ersten Untersuchung mit negativem Ergebnis mit einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode nachuntersucht worden ist.

(2) 1 Ist ein
persistent BVDV-infiziertes Rind in einem Bestand festgestellt worden, hat der Halter das Rind unverzüglich töten zu lassen. 2 Abweichend von Satz 1 darf ein persistent BVDV-infiziertes Rind innerhalb von sieben Tagen nach der Feststellung unmittelbar zur Schlachtung verbracht werden, soweit sichergestellt ist, dass das betreffende Rind nur zusammen mit solchen Rindern verbracht wird, die unverzüglich nach Ende des Verbringens in derselben Schlachtstätte geschlachtet werden. 3 Absatz 1 bleibt unberührt.

(3) 1
Die zuständige Behörde führt epidemiologische Nachforschungen durch, um das Muttertier sowie die Nachkommen des persistent BVDV-infizierten Rindes aufzufinden. 2 Der jeweilige Tierhalter hat die Rinder des Bestandes, in dem sich das betroffene Tier, dessen Muttertier und dessen Nachkommen befinden, nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde mit einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode auf BVDV untersuchen zu lassen.

(heute geltende Fassung)