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Änderung § 6 BVDV-Verordnung vom 30.06.2016
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§ 6 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.06.2016 geltenden Fassung | § 6 n.F. (neue Fassung) in der am 30.06.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 27.06.2016 BGBl. I S. 1480 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Ordnungswidrigkeiten | |
Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig | |
(Text alte Fassung) 1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Absatz 1 oder § 3 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, zuwiderhandelt, 2. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 oder 5 ein Rind nicht oder nicht rechtzeitig untersuchen lässt, | (Text neue Fassung) 1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Absatz 1 oder § 3 Absatz 3 zuwiderhandelt, 2. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 oder Absatz 5 ein Rind nicht oder nicht rechtzeitig untersuchen lässt, |
3. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 2 nicht sicherstellt, dass der dort genannten Einrichtung eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitgeteilt wird, | |
4. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 oder Abs. 5 ein Rind verbringt oder einstellt, 5. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ein Rind auftreibt, 6. entgegen § 4 Abs. 6 einen Nachweis nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt oder 7. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 ein Rind nicht oder nicht rechtzeitig töten lässt. | 4. entgegen § 3 Absatz 4 Satz 1 oder § 5 Absatz 2 Satz 1 ein Rind nicht oder nicht rechtzeitig töten lässt, 5. einer mit einer Genehmigung nach § 3 Absatz 4 Satz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, 6. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 oder Absatz 3 oder § 5 Absatz 1 Satz 1 ein Rind verbringt oder einstellt, 7. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ein Rind auftreibt oder 8. entgegen § 4 Absatz 4 einen Nachweis nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt. |
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