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Änderung § 7 BVDV-Verordnung vom 30.06.2016

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 7 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.06.2016 geltenden Fassung
§ 7 n.F. (neue Fassung)
in der am 30.06.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 27.06.2016 BGBl. I S. 1480
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7 Weitergehende Maßnahmen


(Text neue Fassung)

§ 7 Übergangsvorschriften


vorherige Änderung

Die Befugnis der zuständigen Behörde, bei Feststellung einer BVDV-Infektion weitergehende Maßnahmen nach § 38 Absatz 11 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 und 3 bis 5 des Tiergesundheitsgesetzes anzuordnen, soweit diese zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich sind, bleibt unberührt.



(1) § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gilt mit der Maßgabe, dass Rinder, die am 30. Juni 2016 den ersten Lebensmonat vollendet haben und noch nicht auf BVDV untersucht worden sind, bis zum 29. Oktober 2016 mit einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode auf BVDV zu untersuchen sind.

(2) Ein Rinderbestand, der am 30. Juni 2016
nach § 1 Nummer 2 in Verbindung mit Anlage 1 der Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Oktober 2010 BVDV-unverdächtig war, gilt weiterhin als BVDV-unverdächtiger Rinderbestand im Sinne dieser Verordnung, soweit nicht bei einem Rind des betreffenden Bestandes eine BVDV-Infektion nachgewiesen worden ist.

(heute geltende Fassung)