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Änderung § 6 BVDV-Verordnung vom 01.05.2014
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§ 6 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.05.2014 geltenden Fassung | § 6 n.F. (neue Fassung) in der am 01.05.2014 geltenden Fassung durch Artikel 31 V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Ordnungswidrigkeiten | |
(Text alte Fassung) (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Abs. 1 oder § 3 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, zuwiderhandelt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 oder 5 ein Rind nicht oder nicht rechtzeitig untersuchen lässt, 2. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 2 nicht sicherstellt, dass der dort genannten Einrichtung eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitgeteilt wird, 3. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 oder Abs. 5 ein Rind verbringt oder einstellt, 4. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ein Rind auftreibt, 5. entgegen § 4 Abs. 6 einen Nachweis nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt oder 6. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 ein Rind nicht oder nicht rechtzeitig töten lässt. | (Text neue Fassung) Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Absatz 1 oder § 3 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, zuwiderhandelt, 2. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 oder 5 ein Rind nicht oder nicht rechtzeitig untersuchen lässt, 3. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 2 nicht sicherstellt, dass der dort genannten Einrichtung eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitgeteilt wird, 4. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 oder Abs. 5 ein Rind verbringt oder einstellt, 5. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ein Rind auftreibt, 6. entgegen § 4 Abs. 6 einen Nachweis nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt oder 7. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 ein Rind nicht oder nicht rechtzeitig töten lässt. |
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