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Änderung § 2 BVDV-Verordnung vom 30.06.2016
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§ 2 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.06.2016 geltenden Fassung | § 2 n.F. (neue Fassung) in der am 30.06.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 27.06.2016 BGBl. I S. 1480 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Impfungen | |
(1) Die zuständige Behörde kann die Impfung eines Rindes oder der Rinder eines Bestandes oder eines bestimmten Gebietes gegen die BVDV-Infektion 1. anordnen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist, oder 2. verbieten, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. (2) Soweit weibliche Rinder gegen eine BVDV-Infektion geimpft werden, ist die Impfung nach den Empfehlungen des Impfstoffherstellers so durchzuführen, dass ein fetaler Schutz vor einer BVDV-Infektion zu erwarten ist. | |
(Text alte Fassung) (3) Der Besitzer hat der zuständigen Behörde auf Verlangen unverzüglich Auskunft über die Anzahl der geimpften Rinder einschließlich deren Ohrmarkennummern, den Zeitpunkt der durchgeführten Impfungen sowie den verwendeten Impfstoff zu erteilen. | (Text neue Fassung) (3) Der Tierhalter hat gegen BVDV durchgeführte Impfungen unmittelbar nach Abschluss der Impfungen in das Bestandsregister nach § 32 der Viehverkehrsverordnung unter Angabe 1. der Anzahl der geimpften Rinder einschließlich deren Ohrmarkennummern, 2. des Zeitpunktes der durchgeführten Impfungen sowie 3. des verwendeten Impfstoffes einzutragen. |
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