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Änderung § 15 InvPrüfbV vom 01.07.2011
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§ 15 InvPrüfbV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung | § 15 InvPrüfbV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2011 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 28.06.2011 BGBl. I S. 1278 |
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(Textabschnitt unverändert) § 15 Beurteilung der Vermögens- und Finanzlage | |
(1) Die Entwicklung der Vermögens- und Finanzlage ist zu beurteilen. Besonderheiten, die für die Beurteilung der Vermögens- und Finanzlage von Bedeutung sind, insbesondere Art und Umfang bilanzunwirksamer Ansprüche und Verpflichtungen, sind hervorzuheben. (2) Die Berichterstattung hat sich auch zu erstrecken auf 1. Art und Umfang stiller Reserven und stiller Lasten, 2. bedeutende Verträge und schwebende Rechtsstreitigkeiten, soweit sich nachteilige Auswirkungen auf die Vermögenslage ergeben könnten, und die Bildung der notwendigen Rückstellungen, 3. alle abgegebenen Patronatserklärungen unter Darstellung des Inhalts und Beurteilung ihrer Rechtsverbindlichkeit. | |
(Text alte Fassung) (3) Über die Anlage des eigenen Vermögens der Kapitalanlagegesellschaft ist unter Berücksichtigung von § 9a Satz 2 Nummer 3 des Investmentgesetzes zu berichten. | (Text neue Fassung) (3) Über die Anlage des eigenen Vermögens der Kapitalanlagegesellschaft ist unter Berücksichtigung von § 9a Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Investmentgesetzes zu berichten. |
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