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Änderung § 21 InvPrüfbV vom 01.07.2011

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§ 21 InvPrüfbV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung
§ 21 InvPrüfbV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 28.06.2011 BGBl. I S. 1278

(Textabschnitt unverändert)

§ 21 Allgemeine Verhaltensregeln und Organisationspflichten einschließlich Risikomanagement


(1) Der Abschlussprüfer hat die Einhaltung der allgemeinen Verhaltensregeln nach § 9 des Investmentgesetzes, insbesondere die Vorkehrungen der Kapitalanlagegesellschaft zur Vermeidung von Interessenkonflikten, darzustellen und zu beurteilen.

(Text alte Fassung)

(2) Der Abschlussprüfer hat die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsorganisation gemäß § 9a des Investmentgesetzes zu beurteilen; dabei ist insbesondere über die wesentlichen Geschäftsprozesse in den Funktionen Portfolioverwaltung, Investmentkontrolle, Fondsbuchhaltung und Anteilwertermittlung sowie der dort eingesetzten Datenverarbeitungssysteme zu berichten. Die Angemessenheit des Risikomanagements gemäß § 9a Satz 2 Nummer 1 und § 80b des Investmentgesetzes ist unter Berücksichtigung der Komplexität und des Umfangs der für die verwalteten Investmentvermögen eingegangenen Risiken zu beurteilen. Dabei ist insbesondere auf Adressenausfallrisiken, Zinsänderungs-, Währungs- sowie sonstige Marktpreisrisiken, operationelle Risiken und Liquiditätsrisiken sowie auf die Anforderungen der Derivateverordnung einzugehen.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Der Abschlussprüfer hat die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsorganisation gemäß § 9a des Investmentgesetzes zu beurteilen; dabei ist insbesondere über die wesentlichen Geschäftsprozesse in den Funktionen Portfolioverwaltung, Investmentkontrolle, Fondsbuchhaltung und Anteilwertermittlung sowie der dort eingesetzten Datenverarbeitungssysteme zu berichten. 2 Die Angemessenheit des Risikomanagements gemäß § 9a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und § 80b des Investmentgesetzes ist unter Berücksichtigung der Komplexität und des Umfangs der für die verwalteten Investmentvermögen eingegangenen Risiken zu beurteilen. 3 Dabei ist insbesondere auf Adressenausfallrisiken, Zinsänderungs-, Währungs- sowie sonstige Marktpreisrisiken, operationelle Risiken und Liquiditätsrisiken sowie auf die Anforderungen der Derivateverordnung einzugehen.

(3) Über die Übertragung der Portfolioverwaltung auf andere Unternehmen ist gesondert unter Berücksichtigung des § 16 Absatz 2 des Investmentgesetzes zu berichten.

(4) Die Angemessenheit der Kontrollverfahren und der internen Revision der Kapitalanlagegesellschaft ist zu beurteilen.