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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 21.07.2013 aufgehoben
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Kapitel 1 - Investment-Prüfungsberichtsverordnung (InvPrüfbV)
V. v. 15.12.2008 BGBl. I S. 2467 (Nr. 59); aufgehoben durch § 48 V. v. 24.07.2013 BGBl. I S. 2777
Geltung ab 19.12.2008; FNA: 7612-2-4 Investmentwesen
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Geltung ab 19.12.2008; FNA: 7612-2-4 Investmentwesen
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Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt insbesondere den Gegenstand der Prüfung von Kapitalanlagegesellschaften, Investmentaktiengesellschaften und Sondervermögen nach dem Investmentgesetz und den Inhalt der Prüfungsberichte sowie die Art und den Umfang der Berichterstattung.
§ 2 Risikoorientierung und Wesentlichkeit
Den Grundsätzen der risikoorientierten Prüfung und der Wesentlichkeit ist Rechnung zu tragen. Bei Kapitalanlagegesellschaften und Investmentaktiengesellschaften (Gesellschaften) sind insbesondere die Größe der Gesellschaft, der Geschäftsumfang und die Komplexität der betriebenen Geschäfte sowie der Risikogehalt zu berücksichtigen.
§ 3 Allgemeine Prüfungs- und Berichtsgrundsätze
(1) Der Prüfungsbericht muss übersichtlich und vollständig sein. Bei den im Prüfungsbericht vorgenommenen Beurteilungen sind die aufsichtsrechtlichen Vorgaben zu beachten. Für die Beurteilung der Tätigkeit der Gesellschaft bedeutsame Ereignisse, die nach dem Bilanzstichtag der Gesellschaft eingetreten und dem Abschlussprüfer bekannt geworden sind, sind im Prüfungsbericht darzulegen.
(2) Wurde im Berichtszeitraum eine Prüfung gemäß § 19g des Investmentgesetzes in Verbindung mit § 44 Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes durchgeführt, so hat der Abschlussprüfer diese Prüfungsergebnisse bei der Prüfung der aufsichtlichen Sachverhalte zu verwerten. Bei Sachverhalten, die Gegenstand der Prüfung gemäß § 19g des Investmentgesetzes in Verbindung mit § 44 Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes waren, kann sich die aufsichtsrechtliche Berichterstattung auf Veränderungen bis zum Bilanzstichtag der Gesellschaft beschränken.
(3) Soweit die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) im Einzelfall gegenüber der Gesellschaft Bestimmungen über den Prüfungsinhalt getroffen oder Prüfungsschwerpunkte festgesetzt hat, sind im Prüfungsbericht die insoweit vorgenommenen Prüfungshandlungen im Überblick und Feststellungen im Einzelnen darzustellen.
(4) Der Umfang der Berichterstattung unterliegt, vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen, dem pflichtgemäßen Ermessen des Abschlussprüfers und hat der Bedeutung der dargestellten Vorgänge zu entsprechen. Über bemerkenswerte Veränderungen gegenüber dem vorherigen Bericht ist stets zu berichten.
(5) Die Prüfungsberichte nach § 19d Satz 1, § 44 Absatz 5 Satz 6 und Absatz 6 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 6 sowie § 110a Absatz 3 Satz 3 des Investmentgesetzes sind der Bundesanstalt in dreifacher Ausfertigung an den Dienstsitz in Frankfurt am Main einzureichen. Mindestens ein Exemplar ist mit der Originalunterschrift des Abschlussprüfers zu versehen und entsprechend zu kennzeichnen. Satz 1 gilt für Spezial-Sondervermögen und Spezial-Investmentaktiengesellschaften nur auf Anforderung der Bundesanstalt.
§ 4 Anlagen und Verweisungen
(1) Die nach dieser Verordnung geforderten Angaben können zum Zwecke der Verbesserung der Lesbarkeit in Form von ergänzenden Anlagen zum Prüfungsbericht vorgelegt werden, wenn die Angaben im Prüfungsbericht selbst hinreichend dargestellt sind und der Prüfungsbericht dadurch nicht unübersichtlich wird. Inhalte von Anlagen können technische Einzelheiten der Angabenermittlung, Übersichten zur Angabendetaillierung sowie ergänzende Hinweise zur Angabenerläuterung sein.
(2) Dem Prüfungsbericht ist als Anlage eine Kopie des der Prüfung zugrunde liegenden Jahresabschlusses und Lageberichts beziehungsweise des Jahres-, Zwischen- oder Auflösungsberichts beizufügen.
(3) Verweisungen auf den Inhalt früherer Prüfungsberichte sind grundsätzlich nicht zulässig. Zur Vermeidung umfangreicher Wiederholungen sind solche Verweisungen ausnahmsweise zulässig, wenn der Abschlussprüfer auf die entsprechenden Feststellungen unter Angabe der Fundstelle verweist oder die entsprechende Textstelle aus den früheren Prüfungsberichten dem Prüfungsbericht als Zitat beifügt. Verweisungen auf entsprechende Darstellungen in eigenständigen Teilen des früheren Prüfungsberichts dürfen ausnahmsweise erfolgen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8522/b26054.htm