Die geschäftliche Entwicklung ist unter Gegenüberstellung der für sie kennzeichnenden Zahlen des Berichtsjahres und des Vorjahres darzustellen und zu erläutern.
(1) Die Entwicklung der Vermögens- und Finanzlage ist zu beurteilen. Besonderheiten, die für die Beurteilung der Vermögens- und Finanzlage von Bedeutung sind, insbesondere Art und Umfang bilanzunwirksamer Ansprüche und Verpflichtungen, sind hervorzuheben.
(2) Die Berichterstattung hat sich auch zu erstrecken auf
- 1.
- Art und Umfang stiller Reserven und stiller Lasten,
- 2.
- bedeutende Verträge und schwebende Rechtsstreitigkeiten, soweit sich nachteilige Auswirkungen auf die Vermögenslage ergeben könnten, und die Bildung der notwendigen Rückstellungen,
- 3.
- alle abgegebenen Patronatserklärungen unter Darstellung des Inhalts und Beurteilung ihrer Rechtsverbindlichkeit.
(3) Über die Anlage des eigenen Vermögens der Kapitalanlagegesellschaft ist unter Berücksichtigung von §
9a Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des
Investmentgesetzes zu berichten.
(1) Die Entwicklung der Ertragslage ist zu beurteilen.
(2) Zu berichten ist auf der Basis der Unterlagen der Kapitalanlagegesellschaft auch über die Ertragslage der wesentlichen Geschäftssparten; dabei sind jeweils die wichtigsten Erfolgsquellen und Erfolgsfaktoren gesondert darzustellen. Soweit keine Spartenkalkulation nach Satz 1 vorhanden ist, ist es ausreichend, auf entsprechende vorhandene interne Informationen der Geschäftsleitung zurückzugreifen.
Die Risikolage der Kapitalanlagegesellschaft ist zu beurteilen. Die von der Kapitalanlagegesellschaft verwendeten Bewertungsverfahren sind darzustellen. Die Angemessenheit der eingesetzten Systeme, Verfahren und Regelungen zur Bestimmung der finanziellen Lage der Kapitalanlagegesellschaft sind zu beurteilen. Ferner ist auf Anzahl und Umfang von Kulanzzahlungen und Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit der Verwaltung von Investmentvermögen sowie auf die Anzahl von Kundenbeschwerden einzugehen.