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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 21.07.2013 aufgehoben
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Abschnitt 5 - Investment-Prüfungsberichtsverordnung (InvPrüfbV)
V. v. 15.12.2008 BGBl. I S. 2467 (Nr. 59); aufgehoben durch § 48 V. v. 24.07.2013 BGBl. I S. 2777
Geltung ab 19.12.2008; FNA: 7612-2-4 Investmentwesen
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Geltung ab 19.12.2008; FNA: 7612-2-4 Investmentwesen
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Kapitel 2 Kapitalanlagegesellschaft
Abschnitt 5 Dienstleistungen und Nebendienstleistungen
§ 22 Besondere Anforderungen an die Prüfung von Dienstleistungen und Nebendienstleistungen
(1) Der Abschlussprüfer hat die Dienstleistungen und Nebendienstleistungen im Sinn von § 7 Absatz 2 des Investmentgesetzes zu prüfen und festzustellen, ob die Vorschriften des Investmentgesetzes beachtet worden sind. Bei der Erbringung von Dienstleistungen und Nebendienstleistungen im Sinn des § 7 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 4 des Investmentgesetzes umfasst die Prüfung auch die Einhaltung der in § 5 Absatz 3 des Investmentgesetzes genannten Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes; sie muss den gesamten Berichtszeitraum erfassen und in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang der jeweiligen Geschäfte und Aufgaben stehen.
(2) Im Prüfungsbericht sind im Einzelnen, sofern nach der Art der erbrachten Dienstleistungen und Nebendienstleistungen im Sinn des § 7 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 4 des Investmentgesetzes einschlägig, darzustellen:
- 1.
- Art und Umfang der im Berichtszeitraum ausgeführten Dienstleistungen und Nebendienstleistungen, insbesondere Depotvolumina, Transaktionsvolumina, Kundenzahl und Anlageformen;
- 2.
- die Einhaltung der allgemeinen Verhaltensregeln nach § 31 des Wertpapierhandelsgesetzes sowie nach § 9 Absatz 4 des Investmentgesetzes;
- 3.
- die Zulässigkeit der Entgegennahme oder Gewährung von Zuwendungen und die Einhaltung der Offenlegungspflichten nach § 31d des Wertpapierhandelsgesetzes;
- 4.
- die nach den §§ 31a und 33 des Wertpapierhandelsgesetzes erforderlichen Vorkehrungen und Maßnahmen sowie die Organisation der Kapitalanlagegesellschaft, insbesondere im Hinblick auf die Kundeneinstufung, und deren prüferische Beurteilung; der Aufbau und die Ablauforganisation der Kapitalanlagegesellschaft sowie Geschäftsbereiche mit besonderen Anforderungen an den Aufbau sind gesondert darzustellen;
- 5.
- die Anzahl und der Umfang von Kulanzzahlungen und Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit Dienstleistungen und Nebendienstleistungen sowie Anzahl und Art und Weise der Behandlung von Kundenbeschwerden und die damit zusammenhängenden personellen und organisatorischen Konsequenzen;
- 6.
- die Vorkehrungen zur bestmöglichen Ausführung von Kundenaufträgen nach § 33a des Wertpapierhandelsgesetzes; die Vorkehrungen sind prüferisch zu beurteilen;
- 7.
- die Mittel und Verfahren zur Einhaltung der Verpflichtungen nach § 33b des Wertpapierhandelsgesetzes für Mitarbeiter und Mitarbeitergeschäfte; die Mittel und Verfahren sind prüferisch zu beurteilen;
- 8.
- die Einhaltung der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten nach § 34 des Wertpapierhandelsgesetzes und nach den Artikeln 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 der Kommission vom 10. August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufzeichnungspflichten für Wertpapierfirmen, die Meldung von Geschäften, die Markttransparenz, die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel und bestimmte Begriffe im Sinne dieser Richtlinie (ABl. L 241 vom 2.9.2006, S. 1);
- 9.
- die Erfüllung der Pflichten nach § 34a des Wertpapierhandelsgesetzes; hierbei ist auch anzugeben,
- a)
- inwieweit die Übereinstimmung der den Kunden ausgewiesenen Gelder oder Wertpapiere mit den Salden der Treuhandkonten oder Depots bei den verwahrenden Instituten oder Kapitalanlagegesellschaften geprüft wurde,
- b)
- ob die verwahrenden Institute oder Kapitalanlagegesellschaften die Voraussetzungen des § 34a des Wertpapierhandelsgesetzes erfüllen.
(3) Soweit in Bezug auf die Feststellungen nach Absatz 2 im Rahmen der letzten Prüfung keine Mängel festgestellt wurden und sich bei der laufenden Prüfung keine Änderungen der Prüfungsergebnisse ergeben haben, kann auf die Einzeldarstellung verzichtet werden. Ist in mindestens drei aufeinanderfolgenden Jahren eine Einzeldarstellung einzelner Bereiche nicht erfolgt, kann die Bundesanstalt für die folgende Prüfung eine Einzeldarstellung dieser Bereiche verlangen, auch wenn insoweit keine Änderungen eingetreten sind.
(4) Bei der Prüfung der Nebendienstleistung nach § 7 Absatz 2 Nummer 4 des Investmentgesetzes hat der Prüfungsbericht zudem Angaben zu enthalten:
- 1.
- zur Ordnungsmäßigkeit der Verwahrung und Verwaltung von Investmentanteilen für andere, des Verwahrungsbuches, der Verfügungen über Kundenwertpapiere und Ermächtigungen sowie
- 2.
- zur Beachtung der §§ 128 und 135 des Aktiengesetzes bei verwahrten Aktien von Investmentaktiengesellschaften.
(5) Im Prüfungsbericht sind, sofern nach der Art der erbrachten Nebendienstleistungen im Sinn des § 7 Absatz 2 Nummer 6 und 6a des Investmentgesetzes einschlägig, die Art der angebotenen Altersvorsorgeverträge sowie abgegebene Mindestzahlungszusagen darzustellen.
§ 23 Prüfungszeitraum und Berichtszeitraum
(1) Der Zeitraum der Prüfung nach diesem Abschnitt beginnt mit dem Tag der ersten und endet mit dem Tag der letzten Prüfungshandlung vor Ort. Die Prüfung ist innerhalb eines angemessenen Zeitraums abzuschließen. Der Abschlussprüfer legt den Stichtag der Prüfung nach pflichtgemäßem Ermessen fest. Berichtszeitraum der ersten Prüfung ist der Zeitraum zwischen dem Beginn der Tätigkeit als Kapitalanlagegesellschaft und dem Stichtag der ersten Prüfung. Berichtszeitraum der sonstigen Prüfungen ist der Zeitraum zwischen dem Stichtag der letzten Prüfung und dem Stichtag der darauf folgenden Prüfung. Vorgänge von besonderer Bedeutung im Zeitraum zwischen dem Stichtag einer Prüfung und dem Ende des Prüfungszeitraums sind im Prüfungsbericht darzustellen.
(2) Die Prüfung hat spätestens drei Monate nach dem Abschluss des für sie maßgeblichen Berichtszeitraums zu beginnen. Der Abschlussprüfer hat den Bericht über die Prüfung unverzüglich nach Beendigung der Prüfung der Bundesanstalt einzureichen. Die Bundesanstalt kann im Einzelfall und aus wichtigem Grund eine andere als die in Satz 1 normierte Frist bestimmen.
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