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Kapitel 5 - Investment-Prüfungsberichtsverordnung (InvPrüfbV)

V. v. 15.12.2008 BGBl. I S. 2467 (Nr. 59); aufgehoben durch § 48 V. v. 24.07.2013 BGBl. I S. 2777
Geltung ab 19.12.2008; FNA: 7612-2-4 Investmentwesen
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Kapitel 5 Schlussvorschrift

§ 44 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 18. Dezember 2008.


Anlage 1 (zu § 19) Datenübersicht für Kapitalanlagegesellschaften und selbstverwaltende Investmentaktiengesellschaften


Anlage 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die angegebenen Beträge (kaufmännische Rundung) lauten auf Tsd. Euro (EUR); Prozentangaben sind mit einer Nachkommastelle anzugeben.

Position Berichtsjahr (1) Vorjahr (2)
(1) Daten zu den organisatorischen Grundlagen   
1.Investmentaktiengesellschaft: ja (= 0)/nein (= 1)   
2.Wurden Altersvorsorgeverträge abgeschlossen oder
Mindestzahlungszusagen abgegeben (§ 11 Absatz 4 InvG):
ja (= 0)/nein (= 1)
  
3.Personalbestand gemäß § 267 Absatz 5 HGB   
(2) Daten zur Vermögenslage   
1.Eigenmittel gemäß § 11 InvG   
2.Kursreserven bei Schuldverschreibungen und anderen
festverzinslichen Wertpapieren
  
 a) Bruttobetrag der Kursreserven   
 b) Nettobetrag der Kursreserven (unter Berücksichtigung
von Sicherungsgeschäften) 1)
  
3.Kursreserven bei Aktien und anderen nicht festverzinslichen
Wertpapieren sowie Beteiligungen und Anteilen an verbun-
denen Unternehmen
  
 a) Bruttobetrag der Kursreserven   
 b) Nettobetrag der Kursreserven (unter Berücksichtigung
von Sicherungsgeschäften) 1)
  
4.Vermiedene Abschreibungen auf Schuldverschreibungen
und andere festverzinsliche Wertpapiere durch Übernahme
in das Anlagevermögen
  
5.Vermiedene Abschreibungen auf Aktien und andere nicht
festverzinsliche Wertpapiere durch Übernahme in das
Anlagevermögen
  
(3) Daten zur Ertragslage   
1.Provisionsergebnis (Erträge und Aufwendungen)   
 a) Vergütung für die Verwaltung von Sondervermögen 2)   
 b) Vergütung für individuelle Vermögensverwaltung
im Sinn des § 7 Absatz 2 Nummer 1 InvG
  
 c) Vereinnahmte Entgelte für Beratungsleistungen
im Sinn des § 7 Absatz 2 Nummer 3 InvG in Bezug auf die
  
 aa) Portfolioverwaltung von Sondervermögen   
 bb) durch andere erbrachte individuelle Vermögens-
verwaltung
  
 d) Provisionen für den Vertrieb von Investmentanteilen,
§ 7 Absatz 2 Nummer 5 InvG 3)
  
 e) Rückvergütungen nach § 41 Absatz 5 Alt. 1 InvG 3)   
 f) Sonstige Provisionserträge 4)   
 g) Für Rechnung der Gesellschaft gezahlte Vergütung
für die durch andere erbrachte individuelle Vermögens-
verwaltung im Sinn des § 7 Absatz 2 Nummer 1 InvG
  
 h) Für Rechnung der Gesellschaft gezahlte Entgelte
für Beratungsleistungen in Bezug auf die
  
 aa) Portfolioverwaltung von Sondervermögen   
 bb) individuelle Vermögensverwaltung
im Sinn des § 7 Absatz 2 Nummer 1 InvG
  
 i) Für die Vermittlung von Investmentanteilen, die von
der Gesellschaft ausgegeben wurden, für Rechnung
der Gesellschaft gezahlte Provisionen 3)
  
 j) Sonstige Provisionsaufwendungen   
 k) Provisionsergebnis (Saldo)   
2.Zinsergebnis  
 a) Zinserträge 5)   
 b) Zinsaufwendungen  
 c) Zinsergebnis (Saldo)   
3.Ergebnis aus dem sonstigen nichtzinsabhängigen
Geschäft 6)
  
4.Bewertungsergebnis Wertpapiere nach strengem
Niederstwertprinzip
  
5.Allgemeiner Verwaltungsaufwand   
 a) Personalaufwand 7)   
 b) Andere Verwaltungsaufwendungen 8)   
6.Sonstige und außerordentliche Erträge und Aufwendungen   
7.Steuern vom Einkommen und vom Ertrag   
8.Erträge aus Verlustübernahmen und
baren bilanzunwirksamen Ansprüchen
  
9.Aufgrund einer Gewinngemeinschaft, eines Gewinn-
abführungs- oder eines Teilgewinnabführungsvertrages
abgeführte Gewinne
  
10.Gewinnvortrag aus dem Vorjahr   
11.Verlustvortrag aus dem Vorjahr   
12.Entnahmen aus Kapital- und Gewinnrücklagen   
13.Einstellungen in Kapital- und Gewinnrücklagen   
14.Entnahmen aus Genussrechtskapital   
15.Wiederauffüllung des Genussrechtskapitals   
(4) Ergänzende Angaben   
1.Abweichungen im Sinn des § 284 Absatz 2 Nummer 3 HGB   
 a) Von Bilanzierungsmethoden ja (= 0)/nein (= 1)   
 b) Von Bewertungsmethoden ja (= 0)/nein (= 1)   
2.Buchwert der in Pension gegebenen Vermögens-
gegenstände bei echten Pensionsgeschäften
(§ 340b Absatz 4 Satz 4 HGB)
  
3.Betrag der nicht mit dem Niederstwert bewerteten
börsenfähigen Wertpapiere bei den folgenden Posten
(§ 35 Absatz 1 Nummer 2 RechKredV)
 a) Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche
Wertpapiere (Aktivposten Nummer 5)
 b) Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere
(Aktivposten Nummer 6)
4.Nachrangige Vermögensgegenstände
 a) Nachrangige Forderungen an Kreditinstitute
 b) Nachrangige Forderungen an Kunden
 c) Sonstige nachrangige Vermögensgegenstände


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1)
Hier sind negative Ergebnisbeiträge aus den Sicherungsgeschäften mit den Kursreserven der gesicherten Aktiva zu verrechnen.

2)
Einschließlich einmalig erhobener Vergütungen wie Kauf-, Verkaufs- oder Bauvergütungen bei Immobilien-Sondervermögen.

3)
Einschließlich Ausgabeaufschläge.

4)
Einschließlich Erträgen aus Wertpapier-Darlehensgeschäften und Wertpapier-Pensionsgeschäften.

5)
Einschließlich laufender Erträge aus Beteiligungen, Erträgen aus Ergebnisabführungsverträgen.

6)
Hier sind alle anderen ordentlichen Ergebnisse aus dem nichtzinsabhängigen Geschäft einzuordnen, die nicht unter Nummer (3) 1 fallen.

7)
Einschließlich Aufwendungen für vertraglich vereinbarte feste Tätigkeitsvergütungen an die persönlich haftenden Gesellschafter. Aufwendungen für von fremden Arbeitgebern angemietete Arbeitskräfte sind dem anderen Verwaltungsaufwand zuzurechnen.

8)
Hierunter fallen unter anderem Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Sachanlagen und immaterielle Anlagewerte, ausgenommen außerordentliche Abschreibungen. Zu erfassen sind hier alle Steuern außer Steuern vom Einkommen und vom Ertrag.


Anlage 2 (zu § 25 Absatz 1 Nummer 14) Berechnung der Portfolioumschlagsrate


Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Portfolioumschlagsrate eines Sondervermögens oder einer Investmentaktiengesellschaft wird ermittelt, indem der niedrigere Betrag des Gegenwertes der Käufe und Verkäufe der Vermögensgegenstände des betreffenden Berichtszeitraums durch das arithmetische Mittel der ermittelten Nettoinventarwerte der Vermögensgegenstände (durchschnittlicher Nettoinventarwert) dividiert wird.

Sie ist nach folgender Formel zu berechnen und ist in Prozent anzugeben:

Portfolioumschlagsrate = Min(X, Y)/M

Der kleinere Wert von X oder Y = Min(X, Y) Wertpapierkäufe = X

Wertpapierverkäufe = Y

durchschnittlicher Nettoinventarwert = M

M = (Summe (d-1|N) über Vd) / N (Formel siehe BGBl. I 2008 S. 2482)

Vd Vermögen des Fonds am Tag d

N Anzahl der Tage im jeweiligen Kalenderjahr, an denen der Nettoinventarwert ermittelt wurde