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Änderung § 158c FamFG vom 01.07.2021
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§ 158c FamFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung | § 158c FamFG n.F. (neue Fassung) in der am 11.04.2025 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 07.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 109 |
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(Text alte Fassung) § 158c (neu) | (Text neue Fassung)§ 158c Vergütung; Kosten |
(1) 1 Der Verfahrensbeistand erhält für die Wahrnehmung seiner Aufgaben in jedem Rechtszug jeweils eine einmalige Vergütung von 690 Euro. 2 Bestellt das Gericht denselben Verfahrensbeistand für mehrere in demselben Haushalt lebende Kinder, erhält er ab dem zweiten Kind jeweils eine Pauschale in Höhe von 555 Euro. (2) 1 Dem Verfahrensbeistand sind die Kosten für die Beauftragung eines Dolmetschers oder Übersetzers oder eines anderen geeigneten Sprachmittlers zu ersetzen, wenn das Gericht die Zuziehung nach § 158b Absatz 2 gestattet hat. 2 Die Höhe der zu ersetzenden Kosten ist auf die nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz zu zahlenden Beträge beschränkt. 3 Im Übrigen deckt die Vergütung alle weiteren Ansprüche auf Ersatz der anlässlich der Verfahrensbeistandschaft entstandenen Aufwendungen ab. (3) 1 Vergütung und Aufwendungsersatz sind stets aus der Staatskasse zu zahlen. 2 Der Vergütungsanspruch und der Anspruch auf Aufwendungsersatz erlöschen, wenn sie nicht binnen 15 Monaten nach ihrer Entstehung beim Gericht geltend gemacht werden. 3 § 292 Absatz 1 und 5 ist entsprechend anzuwenden. (4) Dem Verfahrensbeistand sind keine Kosten aufzuerlegen. |
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