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Änderung § 226 FamFG vom 01.08.2021
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 226 FamFG, alle Änderungen durch Artikel 2 VersAusglRÄndG am 1. August 2021 und Änderungshistorie des FamFGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 226 FamFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung | § 226 FamFG n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 1085 |
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(Textabschnitt unverändert) § 226 Durchführung einer Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung | |
(1) Antragsberechtigt sind die Ehegatten, ihre Hinterbliebenen und die von der Abänderung betroffenen Versorgungsträger. | |
(Text alte Fassung) (2) Der Antrag ist frühestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt zulässig, ab dem ein Ehegatte voraussichtlich eine laufende Versorgung aus dem abzuändernden Anrecht bezieht oder dies auf Grund der Abänderung zu erwarten ist. | (Text neue Fassung) (2) Der Antrag ist frühestens zwölf Monate vor dem Zeitpunkt zulässig, ab dem ein Ehegatte voraussichtlich eine laufende Versorgung aus dem abzuändernden Anrecht bezieht oder dies auf Grund der Abänderung zu erwarten ist. |
(3) § 27 des Versorgungsausgleichsgesetzes gilt entsprechend. (4) Die Abänderung wirkt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt. (5) 1 Stirbt der Ehegatte, der den Abänderungsantrag gestellt hat, vor Rechtskraft der Endentscheidung, hat das Gericht die übrigen antragsberechtigten Beteiligten darauf hinzuweisen, dass das Verfahren nur fortgesetzt wird, wenn ein antragsberechtigter Beteiligter innerhalb einer Frist von einem Monat dies durch Erklärung gegenüber dem Gericht verlangt. 2 Verlangt kein antragsberechtigter Beteiligter innerhalb der Frist die Fortsetzung des Verfahrens, gilt dieses als in der Hauptsache erledigt. 3 Stirbt der andere Ehegatte, wird das Verfahren gegen dessen Erben fortgesetzt. |
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