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Änderung § 299 FamFG vom 01.01.2023
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§ 299 FamFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung | § 299 FamFG n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2024 geltenden Fassung durch Artikel 8 G. v. 19.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 206 |
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(Text alte Fassung) § 299 Verfahren in anderen Entscheidungen | (Text neue Fassung)§ 299 Persönliche Anhörung in anderen Genehmigungsverfahren |
1 Das Gericht soll den Betroffenen vor einer Entscheidung nach § 1908i Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 1821, 1822 Nr. 1 bis 4, 6 bis 13 sowie den §§ 1823 und 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs persönlich anhören. 2 Vor einer Entscheidung nach § 1907 Abs. 1 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hat das Gericht den Betroffenen persönlich anzuhören. | 1 Das Gericht hat den Betroffenen vor einer Entscheidung nach § 1833 Absatz 3, § 1820 Absatz 5 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder § 3 Absatz 3 des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag persönlich anzuhören. 2 Das Gericht soll den Betroffenen vor einer Entscheidung nach den §§ 1850 bis 1854 persönlich anhören. |
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